1. Sie wurden strafrechtlich verurteilt?

Sie haben ein Urteil des Amtsgerichts erhalten und sind mit dem Schuldspruch oder der Strafe nicht einverstanden?

Dann kann eine Berufung im Strafrecht sinnvoll sein. Die Berufung eröffnet grundsätzlich eine neue Verhandlung vor dem Landgericht. Dabei können der Tatvorwurf, die Beweise, Zeugenaussagen und das Strafmaß erneut geprüft werden.

Wichtig: Die Berufungsfrist beträgt grundsätzlich nur eine Woche.

2. Wann ist eine Berufung möglich?

Eine Berufung ist grundsätzlich gegen Urteile des Strafrichters oder Schöffengerichts zulässig.

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Gericht erster Instanz eingelegt werden. Wenn Sie bei der Urteilsverkündung nicht anwesend waren, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Zustellung des Urteils.

Warten Sie nicht auf die schriftlichen Urteilsgründe. Lassen Sie die Frist sofort prüfen.

3. Was kann mit der Berufung erreicht werden?

Im Berufungsverfahren kann es insbesondere um Folgendes gehen:

  • einen Freispruch;
  • eine Einstellung des Verfahrens;
  • eine mildere rechtliche Bewertung;
  • eine geringere Geld- oder Freiheitsstrafe;
  • eine niedrigere Tagessatzhöhe;
  • die Vermeidung oder Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Die Berufung kann vollständig oder auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa auf das Strafmaß oder die Bewährung.

4. Ihre Verteidigung in der Berufungsinstanz

Ich prüfe das Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Ermittlungsakte. Anschließend bewerte ich insbesondere:

  • die Beweiswürdigung;
  • Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten;
  • Verfahrensfehler;
  • die rechtliche Bewertung der Tat;
  • neue Beweismittel und entlastende Umstände;
  • die Strafzumessung;
  • die Möglichkeit einer Berufungsbeschränkung.

Die Berufung ist keine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Urteils. Das Landgericht führt grundsätzlich eine neue Tatsachenverhandlung durch und kann Beweise erneut erheben.

5. Wichtig: Verschlechterungsverbot

Wenn nur Sie Berufung einlegen, darf das Urteil grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil verändert werden. Anders kann es sein, wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung zu Ihren Lasten eingelegt hat.

Deshalb muss vor jeder Entscheidung geprüft werden, wer welches Rechtsmittel eingelegt hat und in welchem Umfang.

6. Strafverteidigung bei Berufung – bundesweit

Ich vertrete Sie bei der Einlegung und Durchführung der Berufung – von der Fristprüfung über die Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung bis zur Vertretung vor dem Landgericht.

Rufen Sie sofort an, wenn Sie verurteilt wurden oder die Berufungsfrist noch läuft. Eine verspätete Berufung ist unzulässig.

7. FAQ: Berufung im Strafrecht

Wie lange habe ich für die Berufung Zeit?
Die Berufung muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Bei Abwesenheit beginnt die Frist regelmäßig mit der Zustellung.
Gegen welches Strafurteil ist Berufung möglich?
Grundsätzlich gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht.
Muss die Berufung begründet werden?
Eine Begründung ist im Strafverfahren nicht zwingend erforderlich. Eine sorgfältige Begründung kann jedoch strategisch sinnvoll sein.
Kann ich nur gegen die Höhe der Strafe vorgehen?
Ja. Die Berufung kann beispielsweise auf das Strafmaß, die Tagessatzhöhe oder die Bewährung beschränkt werden.
Kann die Strafe durch meine Berufung höher werden?
Wenn nur Sie Berufung eingelegt haben, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot. Eine Ausnahme kann insbesondere vorliegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Lasten Berufung eingelegt hat.
Was sollte ich jetzt tun?
Sichern Sie das Urteil und die Rechtsmittelbelehrung und lassen Sie die Berufungsfrist sofort anwaltlich prüfen. Rufen Sie insbesondere nicht erst kurz vor Ablauf der Frist an.