Frühzeitig kompetent verteidigen
Ein Ermittlungsverfahren ist für Jugendliche und junge Erwachsene besonders belastend. Neben Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind regelmäßig auch Eltern, Jugendgerichtshilfe, Jugendamt, Schule und weitere Bezugspersonen beteiligt.
Das Jugendstrafrecht berücksichtigt deshalb nicht nur den Tatvorwurf, sondern auch Alter, Entwicklungsstand, Persönlichkeit, familiäre Situation, Schule, Ausbildung und Zukunftsperspektiven.
Ich unterstütze Jugendliche, Heranwachsende und ihre Familien bei Ermittlungsverfahren, Vernehmungen, Jugendgerichtsverfahren, Untersuchungshaft und der Vorbereitung einer möglichst schonenden Verfahrensbeendigung.
- Für wen gilt Jugendstrafrecht?
- Ziel des Jugendstrafrecht
- Welche Sanktionen drohen?
- Einstellung und Diversion
- Welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe?
- Eltern und gesetzliche Vertreter
- Aussage und Pflichtverteidigung
- Untersuchungshaft
- Was ist für die Verteidigung wichtig?
- Was sollte ich jetzt tun?
- Meine anwaltliche Unterstützung
- Jugendstrafrecht – bundesweit
- FAQ
1. Für wen gilt Jugendstrafrecht?
Als Jugendlicher gilt, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsende sind Personen zwischen 18 und 21 Jahren.
Bei Jugendlichen muss zusätzlich geprüft werden, ob sie die erforderliche Verantwortungsreife besaßen. Sie müssen in der Lage gewesen sein, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Bei Heranwachsenden gilt Jugendstrafrecht nicht automatisch. Entscheidend ist, ob sie nach ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder ob es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.
2. Ziel des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht soll vor allem verhindern, dass Jugendliche oder Heranwachsende erneut Straftaten begehen. Verfahren und Rechtsfolgen werden daher vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet.
Dabei werden insbesondere die persönliche Entwicklung, die Lebensumstände und die Möglichkeit einer positiven Zukunftsprognose berücksichtigt.
3. Welche Sanktionen drohen?
Das Jugendgerichtsgesetz sieht verschiedene Reaktionen vor:
- Erziehungsmaßregeln, insbesondere Weisungen und Hilfen zur Erziehung;
- Verwarnungen und Auflagen;
- Jugendarrest;
- Jugendstrafe.
Jugendstrafe bedeutet Freiheitsentzug und kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist.
Sie beträgt grundsätzlich mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei bestimmten schweren Verbrechen kann das Höchstmaß zehn Jahre betragen.
4. Einstellung und Diversion
Das Jugendstrafrecht bietet besondere Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden. Nach § 45 Jugendgerichtsgesetz (JGG) kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung absehen, insbesondere wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet wurde.
Nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren nach § 47 JGG einstellen, wenn eine erzieherische Maßnahme eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich macht oder der Jugendliche Auflagen erfüllt.
Eine Einstellung kann beispielsweise durch Schadenswiedergutmachung, einen Täter-Opfer-Ausgleich, soziale Trainingsmaßnahmen oder eine Therapie unterstützt werden.
5. Welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe?
Die Jugendgerichtshilfe untersucht die Persönlichkeit, Entwicklung und sozialen Verhältnisse des Jugendlichen und äußert sich zu geeigneten Maßnahmen.
Sie ist jedoch keine Verteidigung und ersetzt keinen Rechtsanwalt. Aussagen zur Tat sollten grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Verteidiger gemacht werden.
Eine Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe kann sinnvoll sein, wenn eine Einstellung oder eine günstige erzieherische Maßnahme vorbereitet werden soll.
6. Eltern und gesetzliche Vertreter
Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter haben im Jugendstrafverfahren eigene Rechte. Sie dürfen grundsätzlich gehört werden, Fragen und Anträge stellen sowie bei bestimmten Untersuchungshandlungen anwesend sein.
Eltern können den Jugendlichen unterstützen, ersetzen jedoch nicht den Verteidiger. Die Entscheidung über Schweigen, Einlassung, Geständnis oder eine mögliche Einstellung sollte nach anwaltlicher Beratung getroffen werden.
7. Aussage und Pflichtverteidigung
Jugendliche haben das Recht, zur Sache zu schweigen und vor einer Aussage mit einem Verteidiger zu sprechen.
Ein Pflichtverteidiger ist insbesondere erforderlich, wenn Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel zu erwarten ist. In diesen Fällen muss die Bestellung grundsätzlich spätestens vor der Vernehmung erfolgen.
Eine polizeiliche Vorladung darf daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung wahrgenommen werden. Vor einer Aussage muss unbedingt zunächst Akteneinsicht genommen und die Verteidigungsstrategie festgelegt werden.
8. Untersuchungshaft
Untersuchungshaft darf gegen Jugendliche nur angeordnet werden, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Dabei müssen die besonderen Belastungen des Freiheitsentzugs berücksichtigt werden.
Wird Untersuchungshaft angeordnet, muss das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden.
9. Was ist für die Verteidigung wichtig?
Im Jugendstrafrecht geht es nicht nur um die Beweislage. Wichtig sind auch:
- Verantwortungsreife und Entwicklungsstand;
- familiäre und soziale Verhältnisse;
- Schule, Ausbildung und berufliche Perspektiven;
- psychische Belastungen oder Suchtprobleme;
- Entwicklung seit der Tat;
- Vorbelastungen;
- Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich;
- konkrete Maßnahmen zur Rückfallvermeidung.
Eine stabile Wohn-, Schul-, Ausbildungs- oder Therapiesituation kann für die Prognose und die Auswahl einer milden Rechtsfolge von erheblicher Bedeutung sein.
10. Was sollte ich jetzt tun?
Wenn gegen Sie oder Ihr Kind ermittelt wird, sollten Sie:
- keine Angaben zur Sache ohne vorherige Beratung machen;
- eine polizeiliche Vorladung nicht unüberlegt wahrnehmen;
- Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe vorher mit dem Verteidiger abstimmen;
- die Ermittlungsakte prüfen lassen;
- wichtige Unterlagen und mögliche Zeugen sichern;
- eine Schadenswiedergutmachung nicht ohne Beratung einleiten;
- bei drohender Untersuchungshaft sofort anwaltliche Hilfe suchen.
11. Meine anwaltliche Unterstützung
Ich unterstütze Jugendliche, Heranwachsende und Eltern insbesondere bei:
- Ermittlungsverfahren und Vernehmungen;
- Gesprächen mit der Jugendgerichtshilfe;
- der Prüfung der Verantwortungsreife;
- der Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende;
- Diversion und Verfahrenseinstellungen;
- Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;
- Jugendgerichtsverfahren;
- Untersuchungshaft und Pflichtverteidigung;
- Jugendarrest und Jugendstrafe;
- Verfahren wegen Körperverletzung, Raub, Diebstahl, Betäubungsmitteldelikten, Sachbeschädigung und Verkehrsdelikten.
12. Jugendstrafrecht – bundesweit
Ein Jugendstrafverfahren kann die weitere Entwicklung, Ausbildung und berufliche Zukunft beeinflussen. Gleichzeitig bietet das Jugendstrafrecht besondere Möglichkeiten für eine erzieherische und möglichst frühzeitige Verfahrensbeendigung.