Verteidigung bei Mord und Totschlag
Das Kapitalstrafrecht umfasst insbesondere Verfahren wegen Mordes, Totschlags, versuchten Mordes, versuchten Totschlags und Tötung auf Verlangen. Diese Verfahren gehören zu den schwerwiegendsten Strafverfahren des deutschen Rechts und erfordern eine frühzeitige, aktenbasierte und sachverständig unterstützte Verteidigung.
Neben der persönlichen Freiheit stehen regelmäßig die gesamte soziale und berufliche Existenz des Beschuldigten auf dem Spiel. Fehler im Ermittlungsverfahren lassen sich später häufig nur schwer korrigieren.
1. Mord und Totschlag
Nach § 211 StGB wird wegen Mordes bestraft, wer einen Menschen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat tötet.
§ 212 StGB erfasst demgegenüber die vorsätzliche Tötung eines Menschen, ohne dass ein Mordmerkmal nachgewiesen werden kann. Die Strafe beträgt grundsätzlich mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kommt lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht.
Deshalb prüfe ich gründlich, ob tatsächlich ein Mordmerkmal vorliegt, welches Motiv für die Tat handlungsleitend war und ob der erforderliche Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann.
2. Mordmerkmale
Bei Heimtücke muss der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzen. Ein vorausgegangener Streit schließt Heimtücke nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob das Opfer mit einem erheblichen tätlichen Angriff rechnen musste.
Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Tatmotive nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind. Eifersucht, Wut, Hass oder Rache genügen hierfür nicht automatisch. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Tatmotivation, der Vorgeschichte und der Persönlichkeit des Täters.
Bei Habgier muss ein rücksichtsloses Streben nach einem erheblichen Vermögensvorteil den Tötungsentschluss geprägt haben. Eine bloße finanzielle Belastung oder allgemeine Geldnot reicht nicht ohne Weiteres aus.
Eine Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht setzt voraus, dass die Tötung gerade der Verdeckung einer anderen Straftat oder der Durchführung einer weiteren Straftat dienen sollte. Die subjektive Sicht des Täters ist dabei maßgeblich.
3. Tötungsvorsatz
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod als mögliche und nicht ganz fernliegende Folge erkennt und sich mit ihm abfindet. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass der Tod nicht eintreten werde.
Die Abgrenzung erfordert eine Gesamtbetrachtung. Zu berücksichtigen sind insbesondere die konkrete Angriffsweise, die eingesetzten Mittel, die Intensität der Einwirkung, die Motivation, die psychische Verfassung, eine mögliche Intoxikation und das Verhalten nach der Tat.
4. Minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt
Nach § 213 StGB kann ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegen, wenn der Täter durch eine schwere Provokation zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Der Strafrahmen reicht dann von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Der Versuch beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat. Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB ist möglich, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert.
Entscheidend ist insbesondere, ob der Versuch beendet, unbeendet oder fehlgeschlagen war. Ein bloßes Scheitern der Tat oder das Fehlen weiterer Tatmittel genügt nicht ohne Weiteres für einen strafbefreienden Rücktritt.
5. Notwehr und Schuldfähigkeit
Eine durch Notwehr nach § 32 StGB gebotene Verteidigung ist nicht rechtswidrig. Zu prüfen sind in diesen Fällen der gegenwärtige rechtswidrige Angriff, die Erforderlichkeit der Verteidigung und der Verteidigungswille.
Eine Überschreitung der Notwehrgrenzen kann nach § 33 StGB straflos sein, wenn sie aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken erfolgt ist.
Psychische Erkrankungen, erhebl In Kapitalverfahren haben vollständige Akteneinsicht und die Sicherung eigener Beweise zentrale Bedeutung. Auszuwerten sind insbesondere Tatortbefunde, Todesursache und Todeszeit, rechtsmedizinische Gutachten, Blutspuren, DNA-Spuren, digitale Daten, Zeugenaussagen und Vernehmungsmethoden. Eine vorschnelle Einlassung kann erhebliche Risiken verursachen, wenn die Sachbeweise noch nicht vollständig bekannt sind. Dies gilt auch für Äußerungen gegenüber psychiatrischen Sachverständigen. Deshalb sind meine ersten unverzüglichen Schritte: Bei dringendem Tatverdacht wegen Mordes oder Totschlags wird Untersuchungshaft auch ohne einen klassischen Haftgrund regelmäßig angeordnet. Sie muss jedoch verhältnismäßig sein. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die gesetzliche Folge des vollendeten Mordes. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung kann nach § 57a StGB grundsätzlich geprüft werden, wenn fünfzehn Jahre verbüßt sind und die besondere Schwere der Schuld sowie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nicht entgegenstehen. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere kann eine Entlassung nach fünfzehn Jahren verhindern oder erheblich hinausschieben. Sie erfordert eine konkrete Gesamtwürdigung von Tat und Täter; Mordmerkmale dürfen nicht ohne zusätzliche Umstände nochmals schematisch als schuldsteigernd berücksichtigt werden. Wenn gegen Sie wegen Mordes, Totschlags oder eines versuchten Tötungsdelikts ermittelt wird, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen, keine Nachrichten an mögliche Zeugen oder Mitbeschuldigte senden und keine Daten oder Unterlagen löschen. Sichern Sie mögliche Alibiunterlagen, dokumentieren Sie eigene Verletzungen und beauftragen Sie mich unverzüglich mit der Akteneinsicht und der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie.
7. Untersuchungshaft und lebenslange Freiheitsstrafe
8. Verhalten bei einem Kapitalvorwurf
9. FAQ