- Persönliche Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden der GmbH
- Frist nach Erhalt des Haftungsbescheids
- Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich?
- Welche Pflichten hat der Geschäftsführer?
- Haftung für Lohnsteuer
- Haftung für Umsatzsteuer
- Grundsatz der anteiligen Tilgung
- Mittelvorsorge für spätere Steuern
- Geschäftsführer in der Krise
- Mehrere Geschäftsführer
- Haftung trotz Steuerberater
- Haftung als faktischer Geschäftsführer
- Meine Unterstützung bei Geschäftsführerhaftung
- FAQ
1. Persönliche Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden der GmbH
Die steuerrechtliche Geschäftsführerhaftung gehört zu den erheblichsten persönlichen Risiken eines GmbH-Geschäftsführers.
Grundsätzlich haftet zwar die GmbH für ihre eigenen Steuerschulden. Der Geschäftsführer kann jedoch persönlich durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn er steuerliche Pflichten der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch ein Steuerausfall entsteht.
Das betrifft insbesondere:
- Lohnsteuer;
- Umsatzsteuer;
- Körperschaftsteuer;
- Gewerbesteuer;
- Solidaritätszuschlag;
- steuerliche Nebenleistungen, insbesondere Säumniszuschläge.
Ein Haftungsbescheid darf nicht ungeprüft hingenommen werden. Entscheidend ist, ob das Finanzamt Pflichtverletzung, Verschulden, Kausalität, Haftungsumfang und Ermessen korrekt geprüft hat.
2. Frist nach Erhalt des Haftungsbescheids
Gegen einen Haftungsbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen.
Der Einspruch allein verhindert die Vollstreckung nicht. Deshalb muss regelmäßig zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Die Finanzbehörde wird die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder eine unbillige Härte droht.
3. Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich?
Die persönliche Haftung setzt typischerweise voraus, dass:
- eine Steuerforderung gegen die Gesellschaft besteht;
- der Geschäftsführer gesetzlicher Vertreter oder steuerrechtlich Verfügungsberechtigter war;
- eine konkrete steuerliche Pflicht verletzt wurde;
- die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte;
- die Pflichtverletzung für den Steuerausfall ursächlich war;
- die Steuerforderung noch besteht;
- das Finanzamt sein Auswahl- und Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Die Haftung des Geschäftsführers ist damit keine allgemeine Erfolgshaftung für jede wirtschaftliche Schieflage der GmbH. Es muss vielmehr ein persönlicher, schuldhafter und kausaler Pflichtverstoß festgestellt werden.
4. Welche Pflichten hat der Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die Gesellschaft:
- Steuererklärungen und Steueranmeldungen fristgerecht abgibt;
- Angaben vollständig und inhaltlich richtig macht;
- fällige Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet;
- Steuerkonten und Zahlungsfristen überwacht;
- Fehler in früheren Erklärungen berichtigt;
- die Buchhaltung ordnungsgemäß organisiert;
- Steuerberater und Mitarbeiter hinreichend auswählt und überwacht.
Die bloße Einschaltung eines Steuerberaters reicht nicht aus. Der Geschäftsführer muss sich zumindest einen Überblick über die steuerlichen Angelegenheiten verschaffen und auf erkennbare Unregelmäßigkeiten reagieren.
Die steuerliche Gesamtverantwortung bleibt beim Geschäftsführer.
5. Haftung für Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist in der Praxis besonders haftungsträchtig.
Sie wird vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Finanzamt einbehalten. Deshalb darf sie grundsätzlich nicht zur Finanzierung anderer Ausgaben oder zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verwendet werden.
Reichen die Mittel nicht für die vollständige Auszahlung der Bruttolöhne einschließlich Lohnsteuer aus, dürfen die Löhne grundsätzlich nur gekürzt ausgezahlt werden. Die verbleibenden Mittel müssen zur Abführung der entsprechenden Lohnsteuer verwendet werden.
Nicht ausreichend sind regelmäßig Hinweise auf:
- einen erwarteten Bankkredit;
- ausstehende Kundenzahlungen;
- eine geplante Sanierung;
- einen erwarteten Forderungseinzug;
- einen noch nicht beschiedenen Stundungsantrag;
- die Hoffnung auf eine spätere Verbesserung der Liquidität.
Die vollständige Auszahlung von Nettolöhnen trotz absehbar nicht zahlbarer Lohnsteuer kann zu einer persönlichen Haftung führen.
6. Haftung für Umsatzsteuer
Bei Umsatzsteuer kommt es stärker auf die konkreten Liquiditätsverhältnisse und die Mittelverwendung an.
Eine Haftung kann insbesondere entstehen, wenn der Geschäftsführer:
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht oder verspätet abgibt;
- unrichtige Voranmeldungen einreicht;
- Vorsteuer unberechtigt geltend macht;
- Umsatzsteuer nicht fristgerecht zahlt;
- das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt;
- durch fehlende Mittelvorsorge die spätere Zahlung vereitelt.
Bei unzureichender Liquidität ist die Haftung für Umsatzsteuer und sonstige Unternehmenssteuern grundsätzlich auf die Benachteiligung des Finanzamts begrenzt. Der Geschäftsführer muss daher regelmäßig nicht sämtliche offenen Steuern persönlich tragen, wenn er nachweisen kann, dass auch die übrigen Gläubiger nur anteilig befriedigt wurden.
7. Grundsatz der anteiligen Tilgung
Reichen die Mittel der GmbH nicht aus, um sämtliche Verbindlichkeiten zu bezahlen, darf der Geschäftsführer das Finanzamt grundsätzlich nicht schlechter behandeln als andere Gläubiger.
Für die Haftungsberechnung wird ermittelt, welche Gesamtverbindlichkeiten bestanden und welche Zahlungen im maßgeblichen Haftungszeitraum tatsächlich geleistet wurden. Die Haftung entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen der Zahlung, die das Finanzamt anteilig erhalten hätte, und der tatsächlich geleisteten Zahlung.
Während Ihrer Verteidigung prüfe ich deshalb regelmäßig folgende Unterlagen:
- vollständige Kontoauszüge;
- Kassenunterlagen;
- offene-Posten-Listen;
- Verbindlichkeitenübersichten;
- Zahlungsjournale;
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen;
- Steuerkontoauszüge;
- Darlehens- und Finanzierungsunterlagen;
- Nachweise über Zahlungen an Lieferanten und sonstige Gläubiger;
- Unterlagen zu Insolvenzantrag und vorläufiger Insolvenzverwaltung.
Die bloße Behauptung, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig gewesen, reicht häufig nicht aus. Die Liquiditätslage muss für die konkreten Fälligkeits- und Haftungszeiträume nachvollziehbar dargestellt werden.
8. Mittelvorsorge für spätere Steuern
Die Pflicht des Geschäftsführers beginnt nicht erst am jeweiligen Fälligkeitstag.
Er muss die Mittel der Gesellschaft vorausschauend verwalten und dafür Sorge tragen, dass absehbare Steuerforderungen später bezahlt werden können. Dies kann auch Steuerforderungen betreffen, die noch nicht fällig, deren Entstehung aber bereits erkennbar ist.
Eine Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger kann daher problematisch sein, wenn der Geschäftsführer dadurch vorhersehbar die spätere Zahlung einer Steuerforderung unmöglich macht.
9. Geschäftsführer in der Krise
In der Krise muss der Geschäftsführer die Liquidität besonders eng überwachen. Dazu gehören:
- kurzfristige Liquiditätsplanung;
- tägliche oder jedenfalls engmaschige Kontrolle der Konten;
- Priorisierung fälliger Steuerforderungen;
- Dokumentation aller Gläubigerzahlungen;
- Prüfung der Insolvenzreife;
- rechtzeitige Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt und gegebenenfalls Restrukturierungsberater;
- Prüfung eines Insolvenzantrags.
Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag spätestens innerhalb von drei Wochen gestellt werden, bei Überschuldung gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen.
Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen nur noch zulässig, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Eine verspätete Insolvenzantragstellung kann neben der steuerrechtlichen Haftung weitere zivil- und strafrechtliche Risiken begründen.
10. Mehrere Geschäftsführer
Eine interne Aufgabenverteilung kann die steuerrechtliche Verantwortung begrenzen, muss aber klar, verbindlich und nachweisbar geregelt sein.
Auch der nicht für Steuern zuständige Geschäftsführer bleibt verpflichtet, die Tätigkeit des zuständigen Geschäftsführers zu überwachen. Bei erkennbaren Zahlungsproblemen, Mahnungen, Rückständen oder Unregelmäßigkeiten muss er nachfassen und gegebenenfalls selbst eingreifen.
Eine bloße mündliche Absprache oder die tatsächliche Zuständigkeit eines anderen Geschäftsführers bietet deshalb keinen sicheren Haftungsschutz.
11. Haftung trotz Steuerberater
Ein Steuerberater kann den Geschäftsführer bei der Erstellung von Buchhaltung, Steuererklärungen und Steueranmeldungen unterstützen. Die Verantwortung für Organisation, Auswahl und Überwachung bleibt jedoch beim Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer sollte deshalb dokumentieren:
- wann Unterlagen an den Steuerberater übermittelt wurden;
- welche Fristen vereinbart waren;
- ob Rückfragen beantwortet wurden;
- ob Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen kontrolliert wurden;
- ob Lastschriften und Überweisungen tatsächlich ausgeführt wurden;
- wann auf Unregelmäßigkeiten reagiert wurde.
Bei der reinen Steuerzahlung kann sich der Geschäftsführer regelmäßig nicht allein darauf berufen, der Steuerberater habe eine Zahlung nicht empfohlen oder eine Aussetzung der Vollziehung erwartet. Die Zahlung fälliger Steuern bleibt grundsätzlich eine eigene Geschäftsführerpflicht.
12. Haftung als faktischer Geschäftsführer
Nicht nur der formell bestellte Geschäftsführer kann in Anspruch genommen werden. Auch eine Person, die nach außen wie ein Geschäftsführer auftritt und tatsächlich über Gesellschaftsmittel verfügt, kann als Verfügungsberechtigter oder faktischer Geschäftsführer haften.
Umgekehrt reicht eine bloße Kontovollmacht nach dem Ende der Geschäftsführertätigkeit nicht zwingend aus. Es müssen zusätzlich eine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht sowie ein Auftreten nach außen festgestellt werden.
13. Meine Unterstützung bei Geschäftsführerhaftung
Ich unterstütze Geschäftsführer, ehemalige Geschäftsführer, Liquidatoren und faktische Geschäftsführer insbesondere bei:
- Haftungsbescheiden nach §§ 69, 34 und 191 AO;
- Haftung für Lohnsteuer;
- Haftung für Umsatzsteuer;
- Haftung für Körperschaft- und Gewerbesteuer;
- Haftung für Säumniszuschläge;
- Haftung in der Unternehmenskrise;
- Haftung nach Insolvenzantrag;
- Prüfung der anteiligen Tilgungsquote;
- Prüfung von Liquidität und Mittelvorsorge;
- Haftung bei mehreren Geschäftsführern;
- Haftung trotz Steuerberaterbeauftragung;
- Haftung als faktischer Geschäftsführer;
- Einspruch und Aussetzung der Vollziehung;
- finanzgerichtlichen Klageverfahren;
- Festsetzungsverjährung;
- Abgrenzung zur steuerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.