Wirtschaftsstrafrechtliche Risiken für Unternehmen und Verantwortliche

Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen können Unternehmen, Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter, Prokuristen und leitende Mitarbeiter betreffen. Typisch sind komplexe Sachverhalte mit umfangreichen Buchhaltungsdaten, Verträgen, E-Mails, Zahlungsflüssen und internen Entscheidungsprozessen.

Bereits im Ermittlungsverfahren können neben strafrechtlichen Folgen auch Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG, Einziehung, persönliche Haftungsansprüche und erhebliche Reputationsschäden eine Rolle spielen.

1. Betrug und Computerbetrug

Ein zentraler Bereich ist der Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Strafbar kann sein, wer durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch das Verschweigen wahrer Tatsachen einen Irrtum verursacht und dadurch einen Vermögensschaden mit dem Ziel eines rechtswidrigen Vermögensvorteils herbeiführt.

Praxisrelevant sind insbesondere:

  • Abrechnungs- und Leistungsbetrug;
  • Subventions- und Fördermittelbetrug;
  • Kredit- und Kapitalanlagebetrug;
  • manipulierte Rechnungen oder Scheinrechnungen;
  • unzutreffende Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
  • betrügerische Geschäfts- und Vertriebsstrukturen.

Bei einer Vielzahl von Geschädigten, einem längeren Tatzeitraum oder gewerbsmäßigem Vorgehen können erhöhte Strafrahmen greifen.

2. Untreue und Pflichtverletzungen

Der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB richtet sich gegen Personen, die fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen haben. Erfasst werden insbesondere der Missbrauch von Verfügungs- oder Vertretungsmacht und die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, wenn dadurch ein Vermögensnachteil entsteht.

In der Praxis geht es häufig um:

  • pflichtwidrige Zahlungen oder Entnahmen;
  • überhöhte Vergütungen und Bonuszahlungen;
  • Geschäfte mit nahestehenden Personen;
  • verdeckte Provisionen oder Rückvergütungen;
  • pflichtwidrige Kredit- und Investitionsentscheidungen;
  • die Verletzung von Kontroll- und Genehmigungspflichten.

Nicht jede wirtschaftlich nachteilige Entscheidung ist strafbar. Entscheidend sind die konkreten Befugnisse, die Entscheidungsgrundlagen, die wirtschaftliche Vertretbarkeit und der nachweisbare Vermögensnachteil.

3. Korruption und unrichtige Geschäftsunterlagen

Korruptionsvorwürfe betreffen häufig verdeckte Zahlungen, Kick-back-Vereinbarungen, manipulierte Vergabeverfahren, Scheinberaterverträge oder die Bevorzugung bestimmter Geschäftspartner. Nicht selten treten Korruption, Untreue, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung gemeinsam auf.

Auch manipulierte Bilanzen, unzutreffende Geschäftsunterlagen, unterdrückte Belege und Abdeckrechnungen können strafrechtlich relevant sein oder der Verschleierung anderer Straftaten dienen. Buchhaltung, E-Mails, Verträge und interne Anweisungen bilden dabei regelmäßig wesentliche Beweismittel.

4. Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzstrafrecht betrifft vor allem Geschäftsführer, Vorstände und faktische Unternehmensverantwortliche. Wird eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, muss grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern ein Insolvenzantrag gestellt werden. Die gesetzlichen Höchstfristen betragen regelmäßig drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.

Eine verspätete oder unterlassene Antragstellung kann als Insolvenzverschleppung strafbar sein. Daneben kommen Bankrottdelikte nach § 283 StGB in Betracht, etwa beim Beiseiteschaffen von Vermögen, der Verschleierung wirtschaftlicher Verhältnisse oder grob unwirtschaftlichen Geschäften.

§ 15b InsO begründet zunächst ein Zahlungsverbot und eine persönliche Erstattungspflicht. Die Vorschrift ist für sich genommen jedoch keine eigenständige Strafnorm. Eine zusätzliche Strafbarkeit kann sich insbesondere aus Insolvenzverschleppung, Bankrott, Untreue, Steuerhinterziehung oder dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt ergeben.

5. Mindestlohn, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Verstöße gegen Mindestlohn-, Melde- und Dokumentationspflichten werden durch den Zoll beziehungsweise die Finanzkontrolle Schwarzarbeit überprüft. Im Fokus können Arbeitgeber, Auftraggeber, Nachunternehmer und faktisch verantwortliche Personen stehen.

Typische Vorwürfe sind:

  • nicht angemeldete Beschäftigung;
  • Lohnzahlungen unterhalb des Mindestlohns;
  • unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen;
  • Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung;
  • fehlende Sozialversicherungsmeldungen;
  • Einsatz von Subunternehmern zur Verschleierung tatsächlicher Beschäftigung.

Mindestlohn- und Dokumentationsverstöße sind grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten und können erhebliche Geldbußen auslösen. Werden Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten, kommt zusätzlich § 266a StGB in Betracht.

Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Formen der Schwarzarbeit können über eine Ordnungswidrigkeit hinaus strafbar sein. Häufig bestehen außerdem Überschneidungen mit Steuerhinterziehung, Betrug und Beihilfehandlungen.

6. Verantwortlichkeit im Unternehmen

Strafrechtliche Verantwortung kann nicht nur den eingetragenen Geschäftsführer oder Vorstand treffen. Auch faktische Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokuristen und leitende Mitarbeiter können verantwortlich sein, wenn sie tatsächlich maßgebliche Entscheidungen treffen oder die Tat fördern.

Daher ist insbesondere zu prüfen:

  • Wer hatte tatsächlich Entscheidungsmacht?
  • Wer genehmigte Zahlungen oder gab Anweisungen?
  • Wer hatte Zugriff auf Konten, Personal und Unterlagen?
  • Wer war über die tatsächlichen Verhältnisse informiert?
  • Wer wirkte an Verschleierung oder Umsetzung mit?

7. Durchsuchung, Beschlagnahme und Vermögensarrest

Wirtschaftsstrafverfahren werden häufig erstmals durch eine Durchsuchung, Beschlagnahme oder einen Vermögensarrest sichtbar. Bei einer Durchsuchung sollten Unternehmen den Ablauf dokumentieren, den Durchsuchungsbeschluss prüfen lassen und unverzüglich einen Strafverteidiger hinzuziehen.

Unterlagen dürfen weder vernichtet noch verändert oder versteckt werden. Zugleich sollte die interne Kommunikation koordiniert und der Zugriff auf Ermittlungsunterlagen auf den notwendigen Personenkreis beschränkt werden.

Neben dem Verfahren gegen einzelne Verantwortliche können auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt oder Vermögenswerte eingezogen werden. Die Unternehmensverteidigung muss daher eigenständig organisiert werden.

8. Unternehmensverteidigung und interne Aufklärung

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren berühren häufig zugleich Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Bilanzrecht und Vergaberecht.

In geeigneten Fällen kann eine interne Untersuchung sinnvoll sein, um Sachverhalte aufzuklären, Verantwortlichkeiten zu bestimmen und Compliance-Strukturen zu verbessern. Sie muss jedoch sorgfältig geplant werden, insbesondere im Hinblick auf Beschlagnahme- und Verwertungsrisiken.

Eine frühzeitige Beratung kann bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlich sein, etwa bei einer Unternehmenskrise, dem Verdacht einer Untreue, Korruption, Schwarzarbeit oder Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung.

9. Meine anwaltliche Unterstützung

Ich unterstütze Unternehmen, Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter und leitende Mitarbeiter insbesondere bei:

  • Betrug und Computerbetrug;
  • Untreue und gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzungen;
  • Korruptions- und Bestechungsvorwürfen;
  • Insolvenzverschleppung und Bankrott;
  • Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife;
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt;
  • Mindestlohnverstößen und Schwarzarbeit;
  • Steuerhinterziehung im Unternehmensbereich;
  • Bilanz- und Buchführungsdelikten;
  • Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vermögensarrest;
  • Unternehmensgeldbußen und Einziehung;
  • internen Untersuchungen und Compliance-Fragen.

Die Verteidigung sollte möglichst früh beginnen, da wesentliche Weichen häufig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden. Bei komplexen Verfahren ist zudem eine abgestimmte Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und weiteren spezialisierten Beratern sinnvoll.

10. Was Sie im Ermittlungsfall tun sollten

Wenn Ermittlungsbehörden Kontakt aufnehmen oder eine Durchsuchung durchführen, sollten Sie:

  • keine spontanen Angaben zur Sache machen;
  • unverzüglich anwaltliche Unterstützung anfordern;
  • den Durchsuchungsbeschluss und den Ablauf dokumentieren;
  • keine Unterlagen löschen, verändern oder zurückhalten;
  • Mitarbeiter nicht zu abgestimmten Aussagen veranlassen;
  • die interne und externe Kommunikation koordinieren;
  • Fristen und behördliche Schreiben sichern;
  • steuerliche, arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Folgen prüfen.

Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser können Beweislage, Verantwortlichkeiten und Unternehmensinteressen gesteuert werden.

11. Beratung und gerichtliche Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – bundesweit

Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen können erhebliche strafrechtliche, finanzielle und berufliche Folgen haben. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen insbesondere Einziehung, Unternehmensgeldbußen, persönliche Haftungsansprüche und Reputationsschäden.

Infos und Terminvereinbarung: 02871 / 34 90 776
Jederzeit kurzfristige Termine möglich – auch außerhalb der üblichen Bürozeiten

12. FAQ

Was gehört zum Wirtschaftsstrafrecht?
Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen insbesondere Betrug, Untreue, Korruption, Insolvenzdelikte, Steuerdelikte, Vorenthalten von Arbeitsentgelt sowie bestimmte Bilanz- und Buchführungsdelikte.
Wer kann strafrechtlich verantwortlich sein?
Neben Geschäftsführern und Vorständen können auch faktische Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokuristen und leitende Mitarbeiter verantwortlich sein. Entscheidend sind die tatsächliche Entscheidungs- und Einflussmöglichkeit sowie der konkrete Tatbeitrag.
Ist jede wirtschaftlich falsche Entscheidung strafbar?
Nein. Es kommt auf die konkrete Pflichtverletzung, die Entscheidungsgrundlagen, die Befugnisse und den eingetretenen Vermögensnachteil an.
Ist § 15b InsO eine eigene Straftat?
Nein. § 15b InsO begründet zunächst ein Zahlungsverbot und eine persönliche Erstattungspflicht. Eine zusätzliche Strafbarkeit kann sich jedoch aus anderen Straftatbeständen ergeben.
Sind Mindestlohnverstöße immer Straftaten?
Nein. Viele Mindestlohn- und Dokumentationsverstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Bei vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen oder verschleierten Beschäftigungsverhältnissen kommen jedoch zusätzlich Straftaten in Betracht.
Was ist bei einer Durchsuchung zu beachten?
Sie sollten die Maßnahme nicht behindern, aber keine spontanen Angaben zur Sache machen. Der Durchsuchungsbeschluss sollte geprüft, der Ablauf dokumentiert und unverzüglich ein Strafverteidiger hinzugezogen werden.
Kann auch das Unternehmen selbst belangt werden?
Ja. Neben den Einzelpersonen können gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt oder Vermögenswerte eingezogen werden.
Wann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden?
Nicht erst nach einer Anklage. Eine Beratung kann bereits bei ersten Hinweisen auf eine Unternehmenskrise, mögliche Pflichtverletzungen, Korruption, Schwarzarbeit, Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung oder eine bevorstehende Durchsuchung sinnvoll sein.