Kompetente Verteidigung bei digitalen Strafvorwürfen

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Äußerungen in sozialen Netzwerken, Nachrichten in Messengern, Onlinegeschäfte, Dateien, Bilder und digitale Angriffe können strafrechtliche Ermittlungen auslösen.

Typische Vorwürfe sind Online-Betrug, Computerbetrug, Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Bedrohung, Datenmissbrauch, unbefugter Zugriff auf Computersysteme, Datenveränderung, Computersabotage und das Zugänglichmachen strafbarer Inhalte. Hinzu kommen Verfahren wegen des Besitzes oder der Weitergabe besonders sensibler und gesetzlich verbotener Inhalte.

Digitale Beweise wirken häufig klar, sind aber nicht immer eindeutig zugeordnet, vollständig oder rechtmäßig erhoben.

1. Welche Straftaten können im Internet begangen werden?

Das Internetstrafrecht umfasst unterschiedliche Deliktsbereiche:

  • Vermögensdelikte: Betrug und Computerbetrug;
  • Äußerungsdelikte: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und Volksverhetzung;
  • Bild- und Persönlichkeitsdelikte: unbefugte Bildaufnahmen und die Weitergabe besonders privater Aufnahmen;
  • Cybercrime: Ausspähen und Abfangen von Daten, Datenhehlerei, Datenveränderung und Computersabotage;
  • Gefährdungsdelikte: Veröffentlichung personenbezogener Daten mit dem Ziel oder der Eignung, eine Person zu gefährden;
  • Inhaltsdelikte: das Verbreiten, Anbieten, Besitzen oder öffentliche Zugänglichmachen gesetzlich verbotener Inhalte.

Die rechtliche Einordnung hängt nicht allein davon ab, ob ein Beitrag online veröffentlicht wurde. Entscheidend sind vielmehr Inhalt, Kontext, Empfängerkreis, Reichweite, technische Handlung und subjektive Kenntnis des Beschuldigten.

2. Online-Betrug und Computerbetrug

Ein Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) setzt insbesondere eine Täuschung, einen dadurch verursachten Irrtum, eine Vermögensverfügung, einen Vermögensschaden und die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Im Internet kann eine Täuschung ausdrücklich oder durch den Gesamteindruck eines Angebots erfolgen. Die Bewertung hängt deshalb von der konkreten Gestaltung, den Preisangaben, den Vertragsinformationen und dem Verhalten gegenüber den Nutzern ab. Nicht jedes unübersichtliche oder verbraucherunfreundliche Onlineangebot erfüllt bereits den Straftatbestand des Betrugs.

Beim Computerbetrug nach § 263a StGB wird nicht zwingend ein Mensch getäuscht. Strafbar kann vielmehr die unbefugte Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs sein, wenn dadurch ein Vermögensschaden mit Bereicherungsabsicht verursacht wird.

In diesen Fällen prüfe ich insbesondere:

  • welche Daten eingegeben oder verwendet wurden;
  • wie der konkrete Datenverarbeitungsvorgang funktioniert hat;
  • ob eine unbefugte Verwendung vorlag;
  • ob tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten ist;
  • ob der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte;
  • ob die technische Funktionsweise durch Sachverständige nachvollziehbar belegt ist.

3. Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede

Beleidigungen im Internet können nach § 185 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Bei einer öffentlichen Begehung, etwa durch einen öffentlich abrufbaren Beitrag, erhöht sich der gesetzliche Strafrahmen.

Die üble Nachrede nach § 186 StGB betrifft die Behauptung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache, wenn diese nicht erweislich wahr ist. Eine Verleumdung nach § 187 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass die unwahre Tatsache wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet wird.

Bei der Verteidigung unterscheide ich deshalb genau:

  • Handelt es sich um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine Wertung?
  • Gegen wen richtete sich die Äußerung?
  • War sie öffentlich abrufbar oder nur an eine bestimmte Person gerichtet?
  • War die behauptete Tatsache wahr, erwiesen oder lediglich vermutet?
  • Welcher Kontext ergibt sich aus dem gesamten Beitrag?
  • War der Beitrag ernst gemeint, satirisch, journalistisch oder offensichtlich ironisch?
  • Lag Vorsatz hinsichtlich der ehrenrührigen Umstände vor?

Auch ein einzelner Satz kann durch Emojis, vorherige Nachrichten oder den Gesamtzusammenhang eine andere Bedeutung erhalten. Der Kontext des einzelnen Inhalts ist deshalb stets mitzuwürdigen.

4. Volksverhetzung und öffentliche Aufforderungen

Nach § 130 StGB können öffentliche Online-Inhalte strafbar sein, wenn sie gegen geschützte Gruppen zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder die Menschenwürde in der gesetzlich beschriebenen Weise angreifen.

§ 111 StGB erfasst die öffentliche Aufforderung zu einer rechtswidrigen Tat. Ob ein Beitrag lediglich eine politische Meinung, eine zugespitzte Kritik oder bereits eine strafbare Aufforderung enthält, hängt von Wortlaut, Kontext, Adressatenkreis und konkreter Zielrichtung ab.

Politische Zuspitzung und scharfe Kritik sind nicht automatisch strafbar. Die Grenzen können jedoch überschritten werden, wenn ein Beitrag nicht mehr nur Stellung nimmt, sondern gezielt zu einer rechtswidrigen Handlung aufruft oder den öffentlichen Frieden in der gesetzlich vorausgesetzten Weise gefährdet.

5. Private Bilder und digitale Persönlichkeitsverletzungen

§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und bestimmte besonders private Bildaufnahmen. Strafbar können unter anderem die unbefugte Herstellung, Übertragung oder Weitergabe solcher Aufnahmen sein.

Besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob:

  • die Aufnahme in einem geschützten privaten Bereich entstand;
  • die abgebildete Person hilflos oder besonders schutzbedürftig war;
  • die Aufnahme ohne Einwilligung weitergegeben wurde;
  • eine ursprünglich erlaubte Aufnahme später unbefugt veröffentlicht wurde;
  • die Aufnahme geeignet war, dem Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schaden;
  • der Beschuldigte die konkrete Weitergabe veranlasste oder lediglich mit einer Datei in Kontakt kam.

Die digitale Weitergabe kann die Eingriffsintensität erheblich erhöhen, weil Inhalte schnell und dauerhaft einem großen Personenkreis zugänglich werden können.

6. Besonders sensible verbotene Inhalte

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen dem Besitz, der Weitergabe an einzelne Personen, dem Verbreiten und dem öffentlichen Zugänglichmachen bestimmter strafbarer sexueller Darstellungen mit Kindern oder Jugendlichen. Die jeweiligen Tatbestände und Strafrahmen unterscheiden sich erheblich.

Bei digitalen Inhalten kommt es deshalb entscheidend auf die konkrete Handlung an:

  • Wurde ein Inhalt nur empfangen oder bewusst weitergeleitet?
  • Wurde er einer einzelnen Person oder einem unbestimmten Nutzerkreis zugänglich gemacht?
  • Wurde ein Link verschickt oder ein Inhalt auf einer Plattform bereitgestellt?
  • Lag eine geschlossene Gruppe oder ein öffentliches Angebot vor?
  • War der Beschuldigte sich des konkreten Inhalts bewusst?
  • Bestand ein tatsächlicher Herrschaftsbereich und ein entsprechender Besitzwille?

Der Bundesgerichtshof hat zwischen der Weitergabe an einzelne Nutzer und dem öffentlichen Zugänglichmachen unterschieden. Das Bereitstellen für die Öffentlichkeit kann bereits durch die eröffnete Zugriffsmöglichkeit erfüllt sein, ohne dass ein tatsächlicher Abruf durch einen Dritten nachgewiesen werden muss.

Ein zufälliges Öffnen eines strafbaren Inhalts ist von einer gezielten Suche oder einer bewussten Fortsetzung des Besitzes abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung kann das sofortige Verlassen der Seite nach Erkennen des Inhalts gegen einen Besitzwillen sprechen. Die konkrete technische und subjektive Situation muss jedoch im Einzelfall aufgeklärt werden.

7. Ausspähen und Abfangen von Daten

Nach § 202a StGB macht sich strafbar, wer sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, indem er die Zugangssicherung überwindet.

§ 202b StGB betrifft das unbefugte Abfangen nicht für den Täter bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage.

Die technische Einzelprüfung ist häufig entscheidend. Das Gericht muss nachvollziehbar feststellen, welche Zugangssicherung bestand, wie sie überwunden wurde und wann die jeweiligen Handlungen stattfanden. Eine pauschale Bezugnahme auf allgemeine Computerkenntnisse genügt nicht ohne Weiteres.

8. Vorbereitungshandlungen und Datenhehlerei

§ 202c StGB erfasst bestimmte Vorbereitungshandlungen zum Ausspähen oder Abfangen von Daten, insbesondere den Umgang mit Zugangscodes oder speziell zur Begehung solcher Taten bestimmten Computerprogrammen.

§ 202d StGB betrifft den Umgang mit nicht allgemein zugänglichen Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, wenn der Täter sich oder einen Dritten bereichern oder einen anderen schädigen will.

Nicht jede Sicherheitssoftware, jedes Testprogramm oder jede technische Analyse ist deshalb strafbar. Entscheidend sind insbesondere der konkrete Zweck, die Verwendung, die Kenntnis des Beschuldigten und die Ausrichtung auf eine rechtswidrige Tat.

9. Datenveränderung und Computersabotage

Nach § 303a StGB kann sich strafbar machen, wer Daten rechtswidrig löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.

§ 303b StGB betrifft die erhebliche Störung einer für einen anderen wesentlichen Datenverarbeitung. Bei Datenverarbeitungen eines Betriebs, Unternehmens oder einer Behörde sieht das Gesetz einen erhöhten Strafrahmen vor.

Zu prüfen ist insbesondere, ob tatsächlich eine relevante Datenveränderung oder erhebliche Störung eingetreten ist. Bei kurzfristigen Beeinträchtigungen, technischen Fehlfunktionen oder bloßen Auswirkungen auf die Abrufbarkeit kann die genaue Subsumtion schwierig sein.

10. Veröffentlichung personenbezogener Daten

§ 126a StGB erfasst das öffentliche Verbreiten personenbezogener Daten, wenn die Veröffentlichung nach ihrer Art und den Umständen geeignet und bestimmt ist, die betroffene Person oder eine nahestehende Person der Gefahr bestimmter schwerwiegender rechtswidriger Taten auszusetzen.

Nicht jede Veröffentlichung einer Anschrift oder sonstiger personenbezogener Daten erfüllt diesen Tatbestand. Erforderlich ist eine konkrete Betrachtung von:

  • Art und Sensibilität der Daten;
  • öffentlicher oder nicht öffentlicher Zugänglichkeit;
  • Kontext der Veröffentlichung;
  • extremistischer oder militanter Ausrichtung;
  • Bezug zu konkreten Drohungen oder Straftaten;
  • möglichen Empfängern;
  • Vorsatz hinsichtlich der abstrakten Gefährdung.

11. Links, Plattformen und fremde Inhalte

Das Setzen eines Links ist nicht automatisch strafbar. Eine Strafbarkeit kann jedoch in Betracht kommen, wenn der Link bewusst und zielgerichtet den Zugriff auf bekannte strafbare Inhalte ermöglicht und der konkrete Tatbestand diese Unterstützung erfasst.

Bei Plattformen und Host-Providern ist zwischen der technischen Speicherung fremder Inhalte und einer eigenen strafrechtlich relevanten Beteiligung zu unterscheiden. Maßgeblich können die konkrete Kenntnis rechtswidriger Inhalte, der Zweck des Dienstes und das Verhalten nach einer konkreten Kenntniserlangung sein.

12. Digitale Beweismittel

Digitale Beweismittel können insbesondere sein:

  • Chat- und Messengerverläufe;
  • E-Mails;
  • Cloudspeicher;
  • Smartphone- und Computerdateien;
  • IP- und Verbindungsdaten;
  • Plattformauskünfte;
  • Browser- und Systemdaten;
  • Metadaten;
  • Zahlungs- und Log-in-Daten;
  • Video- und Bilddateien.

Die Herkunft und Aussagekraft dieser Informationen muss jeweils überprüft werden. Inhalte aus sozialen Netzwerken können von Dritten stammen, verändert oder gezielt als Falschinformation verbreitet worden sein.

Bei elektronischen Speichermedien kann sich die Durchsicht auch auf räumlich getrennte Speichermedien erstrecken, wenn von dem sichergestellten Gerät aus auf sie zugegriffen werden kann und andernfalls ein Datenverlust droht. Daten von möglicher Beweisbedeutung dürfen gesichert werden.

13. Verhalten bei Ermittlungen

Wenn gegen Sie wegen eines Internetdelikts ermittelt wird, sollten Sie:

  • keine Angaben zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht machen;
  • gegenüber den Ermittlungsbehörden auf die anwaltliche Vertretung verweisen;
  • keine Nachrichten, Dateien oder Geräteinhalte löschen oder verändern;
  • keine Kommunikation mit möglichen Zeugen oder Mitbeschuldigten abstimmen;
  • bei einer Durchsuchung keinen Widerstand leisten;
  • die Sicherstellung von Geräten und Datenträgern dokumentieren;
  • keine Passwörter oder freiwilligen Zugriffe ohne Beratung erklären oder anbieten;
  • entlastende Daten frühzeitig sichern lassen;
  • bei einer Beschlagnahme die Rechtmäßigkeit und den Umfang prüfen lassen.

Vor Akteneinsicht darf keine umfassende Einlassung erfolgen, weil eine frühe Aussage zu Selbstbelastungen und später erklärungsbedürftigen Widersprüchen führen kann.

14. Meine anwaltliche Unterstützung

Ich unterstütze Beschuldigte insbesondere bei:

  • Online-Betrug und Computerbetrug;
  • Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung;
  • Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten;
  • Bedrohungen und digitalen Erpressungsvorwürfen;
  • der unbefugten Weitergabe privater Bildaufnahmen;
  • Vorwürfen wegen strafbarer sexueller Darstellungen mit Kindern oder Jugendlichen;
  • Ausspähen und Abfangen von Daten;
  • Datenhehlerei und Vorbereitungsvorwürfen;
  • Datenveränderung und Computersabotage;
  • der Veröffentlichung gefährdender personenbezogener Daten;
  • Verfahren wegen Links, Plattformen und Nutzerinhalten;
  • Durchsuchung und Beschlagnahme von Smartphones, Computern und Cloudspeichern;
  • Auswertung von Chatverläufen, IP-Daten und Metadaten;
  • Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung;
  • Prüfung digitaler Sachverständigengutachten.

15. Anwaltliche Beratung im Internetstrafrecht – bundesweit

Digitale Ermittlungen können in die intimsten und persönlichsten Lebensbereiche eingreifen. Smartphone, Computer und Cloudspeicher enthalten häufig Kommunikationsverläufe, private Bilder, berufliche Daten und Informationen über das gesamte persönliche Verhalten.

Infos und Terminvereinbarung: 02871 / 34 90 776
Jederzeit kurzfristige Termine möglich – auch außerhalb der üblichen Bürozeiten

16. FAQ

Was ist Internetstrafrecht?
Internetstrafrecht bezeichnet Strafverfahren wegen Handlungen, die über das Internet oder mithilfe digitaler Systeme begangen werden. Dazu gehören insbesondere Online-Betrug, Äußerungsdelikte, Datenangriffe und das Zugänglichmachen strafbarer Inhalte.
Ist das Internet ein rechtsfreier Raum?
Nein. Äußerungen, Nachrichten, Uploads, Onlinegeschäfte und digitale Angriffe können nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbar sein.
Ist eine Beleidigung im Chat strafbar?
Eine Beleidigung kann auch in einem privaten Chat strafbar sein. Maßgeblich sind unter anderem der konkrete Wortlaut, der Empfänger, der Kontext und der Vorsatz.
Ist jede falsche Behauptung im Internet eine Straftat?
Nein. Eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede oder Verleumdung setzt zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen voraus. Entscheidend ist insbesondere, ob eine ehrenrührige Tatsache behauptet wurde, ob sie unwahr oder nicht erweislich wahr ist und ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte.
Ist ein Link strafbar?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend sind Inhalt, Zweck des Links, Kenntnis und Empfängerkreis.
Ist das Weiterleiten einer Nachricht strafbar?
Das kann der Fall sein, etwa bei Beleidigungen, Drohungen, privaten Aufnahmen oder verbotenen Inhalten. Maßgeblich sind Inhalt, Vorsatz und Empfänger.
Reicht eine IP-Adresse für eine Verurteilung?
Eine IP-Adresse ist regelmäßig nur ein Ermittlungsansatz. Die konkrete Nutzung muss durch weitere Umstände belegt werden.
Sind Chatverläufe sichere Beweise?
Nicht zwingend. Sie müssen auf Vollständigkeit, Authentizität, zeitlichen Zusammenhang und rechtmäßige Erhebung geprüft werden.
Darf die Polizei mein Smartphone auswerten?
Unter gesetzlichen Voraussetzungen ja. Umfang und Verhältnismäßigkeit der Auswertung sind jedoch überprüfbar.
Darf auch mein Cloudspeicher durchsucht werden?
Das kann zulässig sein, muss sich aber auf eine rechtmäßige Maßnahme und beweiserhebliche Daten beziehen.
Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?
Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht folgen. Zur Sache sollten Sie regelmäßig erst nach Akteneinsicht Stellung nehmen.
Was soll ich bei einer Durchsuchung tun?
Keinen Widerstand leisten, nichts löschen oder verändern und unverzüglich einen Verteidiger einschalten. Die Maßnahme und die Sicherstellung sollten dokumentiert werden.
Ist ein automatisch gespeicherter Browser-Cache strafbar?
Nicht automatisch. Entscheidend sind insbesondere Kenntnis, tatsächliche Herrschaft und ein entsprechender Besitzwille.
Ist die Weitergabe an eine Person bereits „Verbreiten“?
Nicht zwingend. Die Weitergabe an eine einzelne Person ist vom öffentlichen Zugänglichmachen zu unterscheiden, kann aber einen anderen Straftatbestand erfüllen.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Möglichst früh – insbesondere bei einer Durchsuchung, Beschlagnahme, Vorladung oder Auswertung digitaler Geräte. Ohne Akteneinsicht sollten Sie regelmäßig keine Angaben zur Sache machen.