Schnelle anwaltliche Hilfe nach Festnahme oder Haftbefehl
Eine Festnahme oder die Nachricht, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde, ist für Betroffene und Angehörige eine außergewöhnliche Belastung. Untersuchungshaft ist jedoch keine vorweggenommene Strafe. Sie darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
In Haftsachen ist frühzeitige Verteidigung besonders wichtig. Bereits vor der Vorführung vor den Haftrichter können die rechtlichen Voraussetzungen geprüft, entlastende Umstände vorgetragen und Alternativen zur Untersuchungshaft entwickelt werden.
- Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?
- Welche Haftgründe gibt es?
- Untersuchungshaft und Unschuldsvermutung
- Vorführung vor den Haftrichter
- Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft
- Haftprüfung und Haftbeschwerde
- Haftverschonung durch Auflagen
- Dauer der Untersuchungshaft
- Einschränkungen während der Untersuchungshaft
- Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht
- Verhalten nach einer Festnahme
- Meine anwaltliche Unterstützung
- Bundesweite Unterstützung bei Untersuchungshaft
- FAQ
1. Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?
Nach § 112 Strafprozessordnung (StPO) darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Außerdem darf die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen.
Ein dringender Tatverdacht liegt nicht bereits bei einem allgemeinen Verdacht oder einer Strafanzeige vor. Erforderlich ist vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Diese Einschätzung muss auf konkreten Tatsachen beruhen.
2. Welche Haftgründe gibt es?
Die wichtigsten Haftgründe sind:
- Flucht oder Fluchtgefahr;
- Verdunkelungsgefahr;
- Wiederholungsgefahr;
- in gesetzlich besonders geregelten Fällen die besondere Schwere beziehungsweise der besondere Charakter der vorgeworfenen Straftat.
Fluchtgefahr bedeutet nicht, dass der Beschuldigte seine Flucht bereits vorbereitet haben muss. Entscheidend ist, ob nach einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände wahrscheinlicher ist, dass er sich dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung hält.
Dabei müssen sowohl fluchtfördernde als auch fluchthemmende Umstände berücksichtigt werden. Von Bedeutung können etwa die Straferwartung, ein fester Wohnsitz, familiäre und berufliche Bindungen, finanzielle Möglichkeiten, Auslandsbeziehungen oder konkrete Fluchtvorbereitungen sein. Eine hohe Straferwartung allein beantwortet die Frage der Fluchtgefahr nicht automatisch.
Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten, verändern oder beiseiteschaffen oder auf Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige einwirken könnte. Der bloße Vorwurf einer komplexen oder verschleierten Straftat reicht hierfür nicht ohne Weiteres aus.
Eine Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr kommt nur unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des § 112a StPO in Betracht. Erforderlich sind insbesondere ein dringender Tatverdacht hinsichtlich bestimmter erheblicher Straftaten und konkrete Tatsachen für die Gefahr weiterer einschlägiger Taten.
3. Untersuchungshaft und Unschuldsvermutung
Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Untersuchungshaft ist deshalb nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Sie dient nicht dazu, eine Strafe vorwegzunehmen oder den Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen, sondern ausschließlich der Sicherung des Strafverfahrens und gegebenenfalls der späteren Strafvollstreckung.
Die Gerichte müssen den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit eigenständig und nachvollziehbar prüfen. Eine pauschale Übernahme der Argumentation der Ermittlungsbehörden genügt nicht.
4. Vorführung vor den Haftrichter
Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, muss er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden. Die Vorführung hat spätestens am Tag nach der Ergreifung zu erfolgen. Der Beschuldigte ist über den Tatvorwurf zu informieren und erhält Gelegenheit, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften.
Bei einer vorläufigen Festnahme ist der Festgenommene, sofern er nicht freigelassen wird, ebenfalls unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorzuführen.
Machen Sie bei der Vorführung keine unüberlegten Angaben zur Sache. Sie haben das Recht, zu schweigen. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, sollte nach Prüfung des Haftbefehls und der wesentlichen Ermittlungsunterlagen entschieden werden.
5. Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft
Bei einer Vorführung zur Entscheidung über Haft liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Wird Untersuchungshaft vollstreckt oder soll über ihren Erlass entschieden werden, ist grundsätzlich unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Sie können einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen. Ist kein eigener Verteidiger erreichbar, sollte dennoch sofort ein Verteidiger bestellt werden. Ein späterer Wechsel kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein.
Die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers ist entscheidend, weil nur so kurzfristig geprüft werden kann, ob der Haftbefehl rechtmäßig ist, ob entlastende Beweismittel vorliegen und ob eine Haftverschonung durch Auflagen in Betracht kommt.
6. Haftprüfung und Haftbeschwerde
Während der Untersuchungshaft kann jederzeit eine Haftprüfung beantragt werden. Dabei wird geprüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist.
Daneben kann eine Haftbeschwerde gegen die Haftentscheidung eingelegt werden. Haftprüfung und Haftbeschwerde sind unterschiedliche Rechtsbehelfe und müssen im konkreten Fall strategisch aufeinander abgestimmt werden.
Vor einem solchen Antrag sollte regelmäßig zunächst Akteneinsicht genommen werden. Bei vollzogener Untersuchungshaft sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen unverzüglich zugänglich zu machen.
7. Haftverschonung durch Auflagen
Der Vollzug eines Haftbefehls kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen, um den Zweck der Untersuchungshaft zu sichern.
Mögliche Auflagen sind beispielsweise:
- regelmäßige Meldung bei einer Behörde;
- Aufenthalts- oder Bereichsbeschränkungen;
- Abgabe von Ausweispapieren;
- Sicherheitsleistung oder Kaution;
- Kontaktverbote zu bestimmten Personen;
- Anweisungen zur Sicherung der Erreichbarkeit;
- besondere Auflagen zur Vermeidung einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
Welche Maßnahmen geeignet sind, hängt vom konkreten Haftgrund und den persönlichen Verhältnissen ab. Werden Auflagen verletzt oder ändern sich die Umstände, kann der Haftbefehl wieder vollzogen werden.
8. Dauer der Untersuchungshaft
Untersuchungshaft muss beendet werden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen. Außerdem muss das Strafverfahren in Haftsachen mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Mit zunehmender Dauer der Haft steigen die Anforderungen an die Ermittlungsbehörden und Gerichte.
Eine wichtige gesetzliche Grenze enthält § 121 StPO: Vor einem Urteil darf Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich nicht länger als sechs Monate vollzogen werden. Eine Fortdauer über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegen und das Verfahren deshalb noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Vermeidbare Verzögerungen können der weiteren Haft entgegenstehen. Deshalb müssen bei jeder Haftfortdauerentscheidung der aktuelle Tatverdacht, der Haftgrund, die Verfahrensentwicklung und die Verhältnismäßigkeit erneut geprüft und nachvollziehbar begründet werden.
9. Einschränkungen während der Untersuchungshaft
Während der Untersuchungshaft können Besuche, Telefonate sowie Schrift- und Paketverkehr aus Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr beschränkt oder überwacht werden. Auch Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten oder bestimmten Zeugen sind möglich.
Der Kontakt zum Verteidiger bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. In der Praxis ist der Verteidiger häufig die wichtigste Verbindung des Inhaftierten zur Außenwelt und übernimmt neben der rechtlichen Verteidigung auch die Koordination mit Angehörigen und weiteren notwendigen Kontaktpersonen.
10. Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht
Für Jugendliche gelten besondere Schutzvorschriften. Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht durch erzieherische oder andere Maßnahmen erreicht werden kann. Die besonderen Belastungen des Jugendstrafvollzugs sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Das Verfahren gegen einen Jugendlichen in Untersuchungshaft muss mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter an Vernehmungen und anderen Untersuchungshandlungen teilnehmen.
11. Verhalten nach einer Festnahme
Wenn Sie festgenommen wurden oder von einem Haftbefehl erfahren, sollten Sie:
- keine Angaben zur Sache ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger machen;
- auch gegenüber Mitgefangenen nicht über den Tatvorwurf sprechen;
- unverzüglich einen Verteidiger kontaktieren oder benennen;
- den Haftbefehl und die Vorführungsentscheidung prüfen lassen;
- persönliche und berufliche Bindungen dokumentieren;
- mögliche Sicherheitsleistungen und Auflagen vorbereiten;
- Angehörige und Arbeitgeber nicht unkoordiniert informieren lassen;
- keine Beweismittel vernichten, verändern oder auf andere Weise beeinflussen.
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Eine sachgerechte Einlassung kann nach Akteneinsicht und einer strategischen Prüfung sinnvoll sein, sollte aber nicht unter dem Druck der ersten Festnahme erfolgen.
12. Meine anwaltliche Unterstützung
Ich unterstütze Beschuldigte und Angehörige insbesondere bei:
- vorläufiger Festnahme;
- Haftbefehlsanträgen und Haftbefehlen;
- Vorführungen vor dem Haftrichter;
- Haftprüfung;
- Haftbeschwerden;
- Haftverschonung und Ausarbeitung geeigneter Auflagen;
- Fragen zur Verhältnismäßigkeit und Haftfortdauer;
- Prüfung des dringenden Tatverdachts;
- Prüfung von Flucht- und Verdunkelungsgefahr;
- Durchsuchungen im Zusammenhang mit einer drohenden Inhaftierung;
- Kontakten mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Justizvollzugsanstalt;
- Unterstützung von Angehörigen und Unternehmen.
13. Bundesweite Unterstützung bei Untersuchungshaft
Eine Festnahme oder der Vollzug eines Haftbefehls erfordert sofortige und spezialisierte Verteidigung. Die ersten Stunden und Tage sind häufig entscheidend für die Frage, ob Untersuchungshaft vermieden, aufgehoben oder durch Auflagen ersetzt werden kann.