Sie haben eine Prüfungsanordnung, einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder ein Schreiben der Steuerfahndung erhalten? Oder befürchten Sie, dass frühere Steuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen unvollständig oder unrichtig waren?

Dann sollten Sie unverzüglich steuerstrafrechtlichen Rat einholen. Im Steuerstrafrecht können bereits die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers oder die Einleitung eines Strafverfahrens entscheidend dafür sein, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist.

1. Was ist Steuerhinterziehung?

Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) kann vorliegen, wenn gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden oder dadurch Steuern verkürzt beziehungsweise ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.

Steuern sind insbesondere dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Erfasst sein können beispielsweise:

  • nicht erklärte Einnahmen oder Umsätze;
  • unzutreffende Betriebsausgaben oder Werbungskosten;
  • verschwiegene Kapitalerträge;
  • unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen;
  • nicht oder verspätet abgegebene Steuererklärungen;
  • unberechtigte Vorsteuererstattungen;
  • verschleierte Geschäfts- oder Beteiligungsverhältnisse;
  • unzutreffende Angaben zu Auslandssachverhalten;
  • nicht erklärte Schenkungen oder Erbschaften.

Auch die verspätete oder unterlassene Abgabe einer Steuererklärung kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellen, wenn eine entsprechende steuerliche Erklärungspflicht besteht.

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht kommen.

2. Nicht jeder Fehler ist eine Steuerhinterziehung

Eine objektiv unrichtige Steuererklärung bedeutet nicht automatisch, dass eine Steuerstraftat vorliegt. Entscheidend ist insbesondere, ob vorsätzlich gehandelt wurde oder lediglich ein unbeabsichtigter Fehler vorliegt.

Wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war und dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann oder bereits eingetreten ist, kann eine unverzügliche Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO erforderlich sein.

Von der Selbstanzeige nach § 371 AO ist die Berichtigung nach § 153 AO zu unterscheiden. Die Berichtigung betrifft grundsätzlich den Fall, dass die Unrichtigkeit erst nach Abgabe der Erklärung erkannt wird und bei Abgabe weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vorlag. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und muss sorgfältig geprüft werden.

3. Strafbefreiende Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann eine bereits begangene Steuerhinterziehung unter bestimmten Voraussetzungen strafbefreiend erledigen. Sie ist jedoch kein einfacher Hinweis an das Finanzamt und keine bloße Nachzahlung der hinterzogenen Steuer.

Erforderlich ist grundsätzlich, dass gegenüber der Finanzbehörde:

  • unrichtige Angaben berichtigt;
  • unvollständige Angaben ergänzt;
  • unterlassene Angaben nachgeholt;
  • alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offengelegt werden;
  • mindestens die Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfasst werden.

Die Angaben müssen so vollständig und konkret sein, dass das Finanzamt den Sachverhalt ohne langwierige weitere Nachforschungen aufklären und die Steuer zutreffend festsetzen kann.

Eine Selbstanzeige darf daher nicht nur einzelne bekannte Konten, Geschäftsvorfälle oder Besteuerungszeiträume erfassen, wenn weitere vergleichbare Sachverhalte verschwiegen werden. Eine unvollständige Erklärung kann die strafbefreiende Wirkung insgesamt gefährden.

4. Keine vorschnelle oder gestufte Selbstanzeige

Eine lediglich angekündigte Selbstanzeige hat keine ausreichende strafbefreiende Wirkung. Ebenso ist eine zunächst unvollständige und später ergänzte Erklärung besonders riskant, weil zwischenzeitlich ein Sperrgrund eintreten oder die Tat durch die erste Erklärung entdeckt werden kann.

Wenn eine exakte Bezifferung trotz fehlender Unterlagen zunächst nicht möglich ist, müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen dennoch von Anfang an so vollständig wie möglich dargestellt werden. Gegebenenfalls ist eine nachvollziehbare Schätzung erforderlich, die den tatsächlichen Umfang der Besteuerungsgrundlagen erkennen lässt.

Eine Selbstanzeige sollte deshalb nicht eigenständig vorbereitet oder vorschnell beim Finanzamt eingereicht werden. Vorher müssen insbesondere die betroffenen Steuerarten, Besteuerungszeiträume, Beteiligten, Unterlagen und Nachzahlungsbeträge geprüft werden.

5. Sperrgründe der Selbstanzeige

Straffreiheit tritt insbesondere nicht ein, wenn:

  • eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde;
  • ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist;
  • ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekannt gegeben wurde;
  • ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist;
  • ein Amtsträger zu einer steuerlichen Nachschau erschienen ist;
  • die Tat ganz oder teilweise entdeckt wurde und der Betroffene dies wusste oder damit rechnen musste;
  • die verkürzte Steuer mehr als 25.000 Euro je Tat beträgt;
  • ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt.

Die Sperrwirkung gilt grundsätzlich nur in dem sachlichen und zeitlichen Umfang, auf den sich der jeweilige Sperrgrund bezieht. Die konkrete Reichweite muss deshalb anhand der Prüfungsanordnung, des Schreibens der Behörde oder des Ermittlungsverfahrens geprüft werden.

6. Steuerhinterziehung über 25.000 Euro

Bei einer Steuerverkürzung von mehr als 25.000 Euro je Tat tritt die vollständige Straffreiheit nach § 371 AO grundsätzlich nicht ein. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 398a AO kann jedoch von der Verfolgung abgesehen werden.

Voraussetzung ist insbesondere die fristgerechte Zahlung:

  • der hinterzogenen Steuer;
  • der Hinterziehungszinsen;
  • der gesetzlich relevanten weiteren Zinsen;
  • eines zusätzlichen Geldbetrags zugunsten der Staatskasse.

Der Zuschlag beträgt nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags grundsätzlich 10 Prozent bis 100.000 Euro, 15 Prozent bei mehr als 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent bei mehr als 1.000.000 Euro.

§ 398a AO ist keine allgemeine Auffangregel für jede Selbstanzeige. Die Vorschrift betrifft nur die gesetzlich bestimmten Fälle, in denen die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO ausgeschlossen ist.

7. Nachzahlung und laufende Fristen

Eine Berichtigungserklärung allein führt nicht automatisch zur Straffreiheit. Sind Steuern bereits verkürzt, müssen die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich vorgesehenen Zinsen innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten angemessenen Frist entrichtet werden.

Hinterzogene Steuern werden nach § 235 AO verzinst. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit Eintritt der Steuerverkürzung und endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer; Zinsen nach § 233a AO können unter den gesetzlichen Voraussetzungen angerechnet werden.

Besondere Bedeutung haben daher die laufenden Fristen:

  • Frist zur Stellungnahme gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft;
  • Frist zur Vorlage angeforderter Unterlagen;
  • Frist zur Abgabe oder Berichtigung von Steuererklärungen;
  • Frist zur Zahlung der hinterzogenen Steuern;
  • Frist zur Zahlung der Hinterziehungszinsen;
  • Frist zur Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO;
  • Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid;
  • Frist zur Reaktion auf einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid.

Fristversäumnisse können die steuerliche und strafrechtliche Position erheblich verschlechtern. Eine Zahlungsfrist sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden; regelmäßig muss zugleich geprüft werden, ob die Steuerfestsetzung, die Berechnung des Hinterziehungsbetrags oder die Einleitung des Strafverfahrens rechtlich angreifbar ist.

8. Steuerprüfung und Steuerfahndung

Eine Außenprüfung ist nicht automatisch ein Strafverfahren. Sie kann jedoch steuerstrafrechtliche Erkenntnisse liefern und den Weg für ein Ermittlungsverfahren bereiten.

Nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder vor dem Beginn einer Prüfung müssen insbesondere die Rechtmäßigkeit und der Umfang der Prüfungsanordnung sowie mögliche steuerstrafrechtliche Risiken geprüft werden. Eine Selbstanzeige kann zu diesem Zeitpunkt bereits gesperrt sein.

Bei einer Prüfung sollten Sie insbesondere:

  • keine ungeprüften Erklärungen zur Sache abgeben;
  • keine Unterlagen vernichten oder nachträglich verändern;
  • angeforderte Unterlagen geordnet zusammenstellen;
  • die Prüfungsanordnung und den Prüfungsumfang prüfen;
  • laufende Fristen dokumentieren;
  • die Kommunikation mit dem Finanzamt abstimmen;
  • vor einer Berichtigung die strafrechtlichen Folgen prüfen lassen.
Eine Selbstanzeige muss nicht ausdrücklich als „Selbstanzeige“ bezeichnet werden. Entscheidend ist allein, ob sie ihrem Inhalt nach die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

9. Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren

Im Steuerstrafrecht laufen regelmäßig zwei Verfahren nebeneinander: das Besteuerungsverfahren und das Strafverfahren. Im Besteuerungsverfahren geht es um die zutreffende Festsetzung und Erhebung der Steuer; im Strafverfahren geht es um die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Frage, ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann.

Eine Erklärung kann daher steuerlich nachteilig sein, obwohl sie strafrechtlich entlastend wirken soll. Umgekehrt kann eine strafrechtliche Einlassung Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren haben. Die Verteidigung muss deshalb beide Verfahrensstränge aufeinander abstimmen.

Bei komplexen Sachverhalten ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Strafverteidiger und Steuerberater sinnvoll. Die steuerliche Aufarbeitung, die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen und die strafrechtliche Verteidigung müssen jedoch klar voneinander getrennt und inhaltlich abgestimmt werden.

10. Meine anwaltliche Unterstützung

Ich unterstütze Sie insbesondere bei:

  • dem Verdacht einer Steuerhinterziehung;
  • der Prüfung einer möglichen Selbstanzeige;
  • der Abgrenzung zwischen § 153 AO, § 371 AO und § 378 AO;
  • der Vorbereitung und Abgabe einer Berichtigung oder Selbstanzeige;
  • der Prüfung von Vollständigkeit und sachlichem Umfang;
  • der Ermittlung der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume;
  • der Bewertung von Tatentdeckung und Sperrgründen;
  • der Prüfung einer Prüfungsanordnung;
  • Außenprüfungen und Steuerfahndungsmaßnahmen;
  • Durchsuchungen und Beschlagnahmen;
  • Steuerstrafverfahren und Bußgeldverfahren;
  • Strafbefehlen und Anklagen;
  • der Berechnung von Steuerverkürzung, Hinterziehungszinsen und Zuschlägen;
  • der Kommunikation mit Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft;
  • der Verteidigung in der Hauptverhandlung.

11. Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie ein Schreiben des Finanzamts, der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, sollten Sie:

  • das Schreiben und den Umschlag sichern;
  • den Zugang und die gesetzte Frist dokumentieren;
  • keine inhaltliche Stellungnahme ohne vorherige Prüfung abgeben;
  • keine Selbstanzeige ankündigen;
  • keine Unterlagen vernichten oder verändern;
  • vorhandene Steuerunterlagen und Bankunterlagen sichern;
  • unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.

Je früher der Sachverhalt geprüft wird, desto besser lassen sich Fristen, Sperrgründe und die weitere Vorgehensweise beurteilen.

12. Beratung und gerichtliche Verteidigung im Steuerstrafrecht – bundesweit

Steuerstrafrechtliche Risiken sollten nicht erst geprüft werden, wenn bereits eine Durchsuchung stattgefunden hat oder ein Strafbefehl zugestellt wurde. Gerade bei einer möglichen Selbstanzeige können wenige Stunden oder Tage entscheidend sein.

Infos und Terminvereinbarung: 02871 / 34 90 776
Jederzeit kurzfristige Termine möglich – auch außerhalb der üblichen Bürozeiten

13. FAQ

Wann liegt Steuerhinterziehung vor?
Steuerhinterziehung kann vorliegen, wenn gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.
Ist jeder Fehler in der Steuererklärung eine Straftat?
Nein. Entscheidend sind insbesondere die Kenntnis der Unrichtigkeit, der Vorsatz oder gegebenenfalls die Leichtfertigkeit. Ein nachträglich erkannter, unbewusster Fehler kann eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO auslösen, ohne dass bereits bei Abgabe eine Steuerstraftat vorlag.
Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?
Das hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind unter anderem der Zeitpunkt der Tatentdeckung, die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers und die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens.
Muss eine Selbstanzeige vollständig sein?
Ja. Grundsätzlich müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden; mindestens sind die Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre zu erfassen.
Reicht es, die hinterzogene Steuer nachzuzahlen?
Nein. Die bloße Nachzahlung führt nicht automatisch zur Straffreiheit. Erforderlich sind grundsätzlich auch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben sowie die fristgerechte Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Zinsen.
Was gilt bei einer Steuerverkürzung von mehr als 25.000 Euro?
Die Straffreiheit nach § 371 AO ist dann grundsätzlich ausgeschlossen. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 398a AO kann jedoch von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die hinterzogenen Steuern, Zinsen und der gesetzliche Zuschlag fristgerecht gezahlt werden.
Kann ich selbst mit dem Finanzamt sprechen?
Das sollten Sie nicht tun. Bei einem möglichen Steuerstrafverfahren oder einer geplanten Selbstanzeige sollte die Kommunikation zuvor steuerstrafrechtlich geprüft und abgestimmt werden, weil unvollständige oder unüberlegte Angaben die eigene Position verschlechtern können.
Arbeiten Sie mit Steuerberatern zusammen?
Ja. Bei der steuerlichen Aufarbeitung, der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Berechnung der Nachzahlungen kann eine Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erforderlich sein. Die strafrechtliche Verteidigung und die steuerliche Bearbeitung müssen dabei inhaltlich eng abgestimmt werden.