Kompetente Verteidigung bei Verkehrsstraftaten

Verkehrsstrafrechtliche Ermittlungen können jeden Verkehrsteilnehmer treffen. Typische Vorwürfe sind Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, illegale Kraftfahrzeugrennen, fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Neben der eigentlichen Strafe stehen häufig die Fahrerlaubnis und die berufliche Mobilität im Mittelpunkt. Möglich sind ein Fahrverbot, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperrfrist für die Neuerteilung, Punkte im Fahreignungsregister und erhebliche Folgen für Ihren Alltag.

1. Unfallflucht und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer sich nach einem Verkehrsunfall entfernt, bevor die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und seiner Beteiligung ermöglicht wurden oder bevor er eine angemessene Zeit gewartet hat.

Die Strafbarkeit kann auch bestehen, wenn sich der Unfallbeteiligte zunächst berechtigt oder entschuldigt entfernt, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Hierzu müssen insbesondere die eigene Beteiligung, die Anschrift, der Aufenthaltsort, das Kennzeichen und der Standort des Fahrzeugs mitgeteilt werden.

Eine nachträgliche Meldung kann unter engen Voraussetzungen zu einer Strafmilderung oder einem Absehen von Strafe führen. Die sogenannte 24-Stunden-Regel greift jedoch nur bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden und freiwilliger nachträglicher Ermöglichung der Feststellungen.

Warten Sie nach einem Unfall nicht lediglich einige Minuten und fahren Sie dann weiter. Ob die Wartezeit ausreichend war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Verletzten, größeren Schäden oder unklarer Unfalllage sollte regelmäßig die Polizei verständigt werden.

2. Trunkenheit im Verkehr

Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.

Entscheidend ist nicht allein der gemessene Alkohol- oder Wirkstoffwert. Bei einer möglichen relativen Fahruntüchtigkeit müssen regelmäßig weitere konkrete Ausfallerscheinungen oder sonstige aussagekräftige Beweisanzeichen hinzutreten. Der Bundesgerichtshof hat dies auch für Fälle eines Mischkonsums von Alkohol und Kokain hervorgehoben.

Eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit kann außerdem zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB führen, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

3. Alkohol, Cannabis und andere berauschende Mittel

Nicht jede Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist automatisch eine Straftat. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG liegt nach der aktuellen Gesetzesfassung grundsätzlich vor, wenn ein Kraftfahrzeug mit mindestens 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol geführt wird. Für Tetrahydrocannabinol gilt grundsätzlich ein Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum.

Eine Strafbarkeit nach §§ 315c oder 316 StGB kann dagegen vorliegen, wenn die konkrete Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wird. Bei Cannabis und anderen Drogen kommt es deshalb nicht allein auf das Vorhandensein eines Wirkstoffs, sondern auf die Gesamtbewertung von Messwerten, Ausfallerscheinungen, Fahrweise, zeitlichem Zusammenhang und weiteren Beweisanzeichen an.

Auch fahrerlaubnisrechtlich können Alkohol- und Drogenfahrten erhebliche Folgen haben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Zweifeln an der Fahreignung weitere Untersuchungen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen.

4. Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB kann unter anderem vorliegen, wenn jemand alkohol- oder drogenbedingt nicht sicher fahren kann oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße begeht.

Erfasst werden beispielsweise:

  • grobe Vorfahrtverletzungen;
  • grob fehlerhaftes Überholen;
  • gefährliches Verhalten an Fußgängerüberwegen;
  • erheblich überhöhte Geschwindigkeit an unübersichtlichen Stellen;
  • falsches Fahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen;
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung;
  • die konkrete Gefährdung von Personen oder bedeutenden Sachwerten.

Eine bloße Unachtsamkeit oder eine einfache Fehleinschätzung der Verkehrslage genügt nicht ohne Weiteres für den strafrechtlichen Vorwurf. Erforderlich sind die konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands, insbesondere die besondere Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und konkrete Gefährdung.

5. Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315d StGB erfasst das Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens, die Teilnahme als Kraftfahrzeugführer sowie das sogenannte Einzelrennen. Darunter kann das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit fallen, wenn der Fahrer sich fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Wird dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, erhöht sich der Strafrahmen. Bei Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung können nochmals deutlich höhere Strafen drohen.

Die Abgrenzung zwischen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und einem verbotenen Einzelrennen hängt von den konkreten Umständen, der Fahrweise, der Motivation und der Beweislage ab. Eine bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten reicht nicht automatisch aus, während besonders aggressive und rücksichtslose Fahrweisen eine erhöhte strafrechtliche Bedeutung haben können.

6. Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung

Verursacht ein Fahrzeugführer durch Fahrlässigkeit die Verletzung einer anderen Person, kommt § 229 StGB in Betracht. Verursacht er fahrlässig den Tod eines Menschen, ist § 222 StGB einschlägig.

Für die Verteidigung ist entscheidend, ob der konkrete Unfallhergang, die Pflichtverletzung, die Vermeidbarkeit und die Kausalität sicher festgestellt werden können. Bei mehreren möglichen Unfallursachen muss das Verschulden des Fahrzeugführers für jede in Betracht kommende Ursache rechtlich tragfähig nachgewiesen werden.

Bei einer Körperverletzung im Straßenverkehr wird das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht automatisch bejaht. Bedeutung können insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum, die Unfallfolgen, Vorbelastungen und ein mögliches Mitverschulden des Verletzten haben.

7. Fahren ohne Fahrerlaubnis

Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten wurde. Auch der Halter kann sich strafbar machen, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt.

Das gilt auch, wenn der Führerschein sichergestellt, beschlagnahmt oder verwahrt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem das Fahrzeug eingezogen werden.

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist keine bloße Formalität. Die Vorschrift schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs und kann bereits ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfüllt sein.

8. Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist

Das Fahrverbot nach § 44 StGB kann bei einer strafrechtlichen Verurteilung für einen Zeitraum von einem bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Es kommt insbesondere in Betracht, wenn die Einwirkung auf den Täter oder die Verteidigung der Rechtsordnung dies erfordern.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt voraus, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Bei Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenen Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr und bestimmten Fällen der Unfallflucht besteht grundsätzlich eine gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit.

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, ordnet das Gericht zugleich regelmäßig eine Sperre für die Neuerteilung an. Diese Sperre beträgt grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre und kann bei besonders ungünstiger Prognose auch für längere Zeit oder in Ausnahmefällen dauerhaft angeordnet werden.

Bereits während des Ermittlungsverfahrens kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür bestehen, dass die Fahrerlaubnis später entzogen werden wird.

9. Verteidigung gegen die vorläufige Entziehung

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine einschneidende Maßnahme und kann für Beruf, Familie und Alltag erhebliche Folgen haben. Sie sollte deshalb sofort auf ihre tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden.

Zu untersuchen sind insbesondere:

  • die Fahrereigenschaft;
  • der konkrete Unfallhergang;
  • die Qualität der Zeugenaussagen;
  • Blutalkohol- und Wirkstoffwerte;
  • mögliche Ausfallerscheinungen;
  • die Zuordnung von Schäden zum Unfall;
  • die Voraussetzungen des § 69 StGB;
  • die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme;
  • berufliche und persönliche Auswirkungen;
  • die Möglichkeit einer Aufhebung nach § 111a Abs. 2 StPO.

Eine vorläufige Entziehung ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder das Gericht später keine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet.

10. Ermittlungen und Sachverständige

Bei Verkehrsunfällen werden häufig technische Sachverständige, Unfallanalysen, Lichtbilder, Fahrzeugdaten und Zeugenaussagen ausgewertet. Die Verteidigung prüft daher nicht nur die juristische Bewertung, sondern auch die technische Beweislage.

Eine frühzeitige Besichtigung der Unfallstelle und die Sicherung von Lichtbildern können wichtig sein, wenn sich Sichtverhältnisse, Verkehrsführung oder örtliche Gegebenheiten später verändern. Bei technischen Fragen kann ein eigener Sachverständiger die polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Unfallanalyse überprüfen.

Verhalten nach einem Verkehrsunfall oder einer Kontrolle

Wenn gegen Sie wegen eines Verkehrsstrafdelikts ermittelt wird, sollten Sie:

  • keine spontanen Angaben zur Sache machen;
  • keine polizeiliche Befragung ohne vorherige anwaltliche Beratung durchführen;
  • nach einer Unfallflucht nicht nachträglich unkoordiniert Kontakt zum Geschädigten aufnehmen;
  • keine Nachrichten oder Fotos löschen;
  • Blutentnahmen und Messungen anwaltlich überprüfen lassen;
  • eine freiwillige Atemalkoholkontrolle nicht ohne vorherige Beratung durchführen;
  • unverzüglich Akteneinsicht beantragen lassen;
  • berufliche Auswirkungen des Führerscheinverlusts dokumentieren;
  • mögliche Zeugen und Beweismittel sichern.

Ich werde für Sie zunächst die Ermittlungsakte auswerten. Erst danach lässt sich zuverlässig entscheiden, ob geschwiegen, schriftlich Stellung genommen oder eine persönliche Einlassung abgegeben wird.

12. Meine anwaltliche Unterstützung

Ich unterstütze Beschuldigte insbesondere bei:

  • Unfallflucht und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort;
  • Trunkenheit im Verkehr;
  • Alkohol-, Cannabis- und Drogenfahrten;
  • Gefährdung des Straßenverkehrs;
  • verbotenen Kraftfahrzeugrennen;
  • fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung;
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis;
  • vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis;
  • Fahrverbot und Fahrerlaubnissperre;
  • Blutentnahmen und toxikologischen Untersuchungen;
  • Unfallrekonstruktionen und Sachverständigengutachten;
  • der Prüfung von Zeugenaussagen und Fahrzeugschäden;
  • Schadensregulierung und Täter-Opfer-Ausgleich;
  • beruflichen Folgen des Führerscheinverlusts.

13. Verkehrsstrafrecht – bundesweit

Verkehrsstrafrechtliche Ermittlungen können neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe unmittelbar die persönliche und berufliche Mobilität gefährden. Besonders die ersten Ermittlungsmaßnahmen, die Sicherung technischer Beweise und die Entscheidung über eine Einlassung können für den weiteren Verfahrensverlauf entscheidend sein.

Infos und Terminvereinbarung: 02871 / 34 90 776
Jederzeit kurzfristige Termine möglich – auch außerhalb der üblichen Bürozeiten

14. FAQ

Was gehört zum Verkehrsstrafrecht?
Zum Verkehrsstrafrecht gehören insbesondere Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, illegale Kraftfahrzeugrennen, fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung und Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Ist Unfallflucht immer eine Straftat?
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann nach § 142 StGB strafbar sein. Entscheidend sind unter anderem die Unfallbeteiligung, die Wartepflicht und die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen nachträglich zu ermöglichen.
Gilt die 24-Stunden-Regel bei jeder Unfallflucht?
Nein. Die Regelung gilt nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden und freiwilliger nachträglicher Meldung.
Ab wann ist eine Alkoholfahrt eine Straftat?
Eine Straftat nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrer infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht sicher fahren konnte. Eine Alkoholfahrt kann daneben bereits als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG geahndet werden.
Kann Cannabis am Steuer zum Führerscheinverlust führen?
Ja. Eine Fahrt unter Cannabiseinfluss kann strafrechtliche, bußgeldrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen haben. Entscheidend sind unter anderem der THC-Wert, die konkrete Fahrweise, Ausfallerscheinungen und die Frage, ob Konsum und Fahren getrennt werden können.
Wird mir der Führerschein sofort entzogen?
Der Führerschein kann bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung?
Ein Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen für einen bestimmten Zeitraum. Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Anschließend muss nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.
Muss ich bei einem Verkehrsunfall Angaben machen?
Sie müssen sich nicht selbst belasten. Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie jedoch die erforderlichen Feststellungen ermöglichen und bei Verletzten oder unklarer Lage Hilfe leisten. Zur strafrechtlichen Bewertung des Unfallhergangs sollten Sie vor einer ausführlichen Aussage einen Verteidiger konsultieren.
Sollte ich vor der Akteneinsicht eine Stellungnahme abgeben?
Nein. Grundsätzlich muss zunächst Akteneinsicht genommen werden. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte besteht das Risiko, sich unnötig selbst zu belasten oder spätere Widersprüche zu erzeugen.
Kann ein Sachverständiger bei der Verteidigung helfen?
Ja. Bei komplexen Unfallhergängen, technischen Fragen, Messungen oder toxikologischen Befunden kann ein eigener Sachverständiger die Ermittlungen überprüfen und methodische Schwächen aufzeigen.
Was droht beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Fahren ohne Fahrerlaubnis kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Fahrzeug eingezogen werden.
Kann eine Schadensregulierung die Strafe mindern?
Eine ernsthafte Schadenswiedergutmachung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich kann im Einzelfall strafmildernd berücksichtigt werden. Eine automatische Vermeidung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus jedoch nicht.