1. Insolvenzverschleppung: Anwalt für Geschäftsführer und Verantwortliche
Sie haben eine Vorladung, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder des Insolvenzverwalters erhalten? Oder können Sie die Rechnungen, Löhne, Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern Ihres Unternehmens nicht mehr rechtzeitig bezahlen?
Dann sollten Sie schnell handeln. Ihnen kann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung gemacht werden. Die möglichen Folgen betreffen nicht nur Ihr Unternehmen, sondern auch Sie persönlich: Strafverfahren, persönliche Haftung, Schadensersatzforderungen und eine Inanspruchnahme mit Ihrem Privatvermögen.
Nehmen Sie gegenüber Behörden oder dem Insolvenzverwalter zunächst nicht ungeprüft Stellung. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.
2. Wann liegt Insolvenzverschleppung vor?
Geschäftsführer müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Nach § 15a InsO gilt grundsätzlich eine Höchstfrist von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
Die Fristen dürfen jedoch nicht einfach abgewartet werden. Entscheidend ist, ob innerhalb dieses Zeitraums ernsthafte und realistische Maßnahmen zur Sanierung oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags eingeleitet wurden.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann. Eine Überschuldung kann vorliegen, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt und keine überwiegend wahrscheinliche Fortführung des Unternehmens innerhalb der nächsten zwölf Monate besteht.
3. Welche Folgen drohen?
Eine verspätete oder unterlassene Antragstellung kann als Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO strafbar sein. Daneben können weitere Vorwürfe hinzukommen, etwa:
- persönliche Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife;
- Schadensersatzforderungen des Insolvenzverwalters oder einzelner Gläubiger;
- Vorwürfe wegen Bankrotts oder Gläubigerbegünstigung;
- nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB;
- Hinterziehung von Lohnsteuer;
- Zahlungen an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen;
- unvollständige Buchführung oder beiseitegeschafftes Gesellschaftsvermögen.
Nach § 15b InsO dürfen Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr für das Unternehmen vornehmen. Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.
4. Wer kann persönlich verfolgt werden?
Das Verfahren richtet sich nicht zwingend nur gegen den eingetragenen Geschäftsführer. Auch ein faktischer Geschäftsführer kann verantwortlich sein, wenn er die Geschicke des Unternehmens tatsächlich maßgeblich bestimmt.
Für die rechtliche Bewertung kommt es insbesondere darauf an:
- wann die Insolvenzreife tatsächlich eingetreten ist;
- welche Informationen Ihnen zu diesem Zeitpunkt vorlagen;
- wie die Liquidität des Unternehmens aussah;
- ob Sanierungsmaßnahmen realistisch waren;
- welche Zahlungen noch vorgenommen wurden;
- wer im Unternehmen tatsächlich Entscheidungen getroffen hat.
Geschäftsführer müssen die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens laufend überwachen. Bei fehlenden eigenen Fachkenntnissen kann es erforderlich sein, rechtzeitig fachkundige Beratung einzuholen.
5. Ihre Verteidigung bei Insolvenzverschleppung
Ich vertrete Geschäftsführer, Betriebsleiter und sonstige Verantwortliche bundesweit im gesamten Verfahren von der ersten Vorladung bis zu einem möglichen Gerichtsprozess.
Ich prüfe die wirtschaftlichen Verhältnisse, rekonstruiere die maßgeblichen Zeitpunkte und bewerte die Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts oder persönlicher Haftung. Ziel ist es, eine unnötige Eskalation zu vermeiden und das Verfahren möglichst frühzeitig zu einem für Sie bestmöglichen Abschluss zu bringen.
Ein Ermittlungsverfahren bedeutet noch keine Verurteilung. Die wirtschaftliche Krise Ihres Unternehmens führt nicht automatisch zu Ihrer persönlichen Strafbarkeit.
Die Situation ist ernst. Aber Sie müssen ihr nicht allein begegnen. Je früher Sie sich melden, desto besser können Unterlagen gesichert, Fristen geprüft und Fehler in der Verteidigung vermieden werden.
Rufen Sie jetzt an, wenn gegen Sie wegen Insolvenzverschleppung ermittelt wird, ein Gläubigerantrag gestellt wurde oder Sie nicht mehr sicher sind, ob Ihr Unternehmen zahlungsfähig ist.