1. Sie wurden strafrechtlich verurteilt?
Sie halten das Urteil des Landgerichts, Oberlandesgerichts oder Schwurgerichts für fehlerhaft? Dann kann eine Revision im Strafrecht möglich sein.
Die Revision ist keine neue Berufungsverhandlung. Das Revisionsgericht prüft grundsätzlich, ob das angefochtene Urteil auf Rechtsfehlern beruht etwa bei der Anwendung des Strafrechts, der Beweiswürdigung oder im Strafverfahren.
2. Wann ist eine Revision möglich?
Die Revision ist grundsätzlich gegen Urteile der Strafkammern, Schwurgerichte und gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte zulässig.
Sie muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Die Revisionsbegründung muss grundsätzlich innerhalb eines weiteren Monats eingereicht werden.
3. Welche Fehler können gerügt werden?
Ich prüfe insbesondere:
- die Verletzung materiellen Strafrechts;
- Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung;
- fehlerhafte Beweiswürdigung;
- lückenhafte, widersprüchliche oder unklare Urteilsgründe;
- fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen;
- Verstöße gegen Belehrungs- oder Verteidigungsrechte;
- fehlerhafte Strafzumessung;
- Rechtsfehler bei Einziehung, Maßregeln oder Nebenfolgen.
Eine bloße abweichende Bewertung der Beweise reicht für eine Revision grundsätzlich nicht aus. Die Beweiswürdigung kann aber angegriffen werden, wenn sie etwa widersprüchlich, lückenhaft oder mit Denkgesetzen unvereinbar ist.
4. Ihre Revisionsverteidigung
Ich prüfe das Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Verfahrensakten. Anschließend bewerte ich, ob eine Sachrüge, Verfahrensrüge oder beide Revisionsarten erfolgversprechend erhoben werden können.
Besonders bei Verfahrensrügen gelten strenge Anforderungen. Die maßgeblichen Vorgänge und Unterlagen müssen vollständig und präzise dargestellt werden. Eine bloße Bezugnahme auf die Akte genügt regelmäßig nicht.
Ziel der Revision kann die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils sein. Häufig wird das Verfahren anschließend zu einer neuen Verhandlung an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen.
5. Strafverteidigung in der Revision – bundesweit
Ich vertrete Sie bei der Prüfung und Durchführung der Revision – von der sofortigen Fristsicherung über die vollständige Aktenanalyse bis zur Revisionsbegründung und Vertretung vor dem Revisionsgericht.