Konsequente Verteidigung bei BtMG- und Cannabisvorwürfen
Ermittlungen wegen Drogenstraftaten können zu erheblichen Freiheitsstrafen, Untersuchungshaft, Durchsuchungen, Vermögensabschöpfung und langfristigen sozialen Folgen führen. Typische Vorwürfe sind Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Abgabe, Einfuhr, Herstellung, Anbau, Beihilfe sowie bandenmäßiges oder bewaffnetes Handeltreiben.
Seit dem 1. April 2024 wird der Umgang mit Cannabis grundsätzlich nicht mehr nach dem BtMG, sondern nach dem KCanG beurteilt. Für andere Betäubungsmittel wie Kokain, Heroin, Amphetamin oder MDMA gelten weiterhin die Strafvorschriften des BtMG.
Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich Beweise sichern, Haftfolgen begrenzen und die richtige Verteidigungsrichtung festlegen.
- Welche Drogenstraftaten gibt es?
- Was gilt für Cannabis?
- Was ist Handeltreiben?
- Wie wird die Menge berechnet?
- Was droht bei Einfuhr?
- Was bedeutet bewaffnetes Handeltreiben?
- Was gilt bei einer Durchsuchung?
- Welche Bedeutung haben Chatnachrichten und Aussagen anderer Personen?
- Sollte ich eine Aussage machen?
- Was ist die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG?
- Kann das Verfahren bei geringer Menge eingestellt werden?
- Welche Bedeutung hat eine Drogenabhängigkeit?
- Droht Untersuchungshaft?
- Kann mein Vermögen eingezogen werden?
- Verhalten bei einem Drogenvorwurf
- Meine anwaltliche Unterstützung
- Anwaltliche Beratung im Drogenstrafrecht – bundesweit
- FAQ
1. Welche Drogenstraftaten gibt es?
Nach §§ 29 ff. BtMG sind unter anderem der unerlaubte Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Abgabe, der Erwerb, das Sichverschaffen und der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar.
Schwerere Strafvorschriften gelten insbesondere bei:
- Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;
- Abgabe an Personen unter 18 Jahren;
- bandenmäßigem Handeltreiben;
- bewaffnetem Handeltreiben;
- gewerbsmäßigem Vorgehen;
- Einfuhr nicht geringer Mengen;
- leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen Menschen;
- Einsatz oder Einbindung von Kindern und Jugendlichen.
Die Strafrahmen können dabei deutlich über denjenigen des Grundtatbestands liegen. Der Besitz oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2. Was gilt für Cannabis?
Für Erwachsene ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum grundsätzlich erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dürfen bis zu 50 Gramm Cannabis und bis zu drei lebende Cannabispflanzen erlaubt sein; die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht überschreiten.
Verboten bleiben unter anderem der Handel, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Weitergabe, die Abgabe, das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und das Sichverschaffen von Cannabis.
Strafbar ist beispielsweise der Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis, der Besitz von mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, der Besitz von mehr als drei lebenden Pflanzen, der Anbau von mehr als drei Pflanzen, der Handel, die Einfuhr oder die Weitergabe.
Bei größeren Mengen kann ein besonders schwerer Fall vorliegen. Die Grenze zur nicht geringen Menge liegt nach der Rechtsprechung bei 7,5 Gramm THC.
3. Was ist Handeltreiben?
Handeltreiben ist nicht auf einen tatsächlich abgeschlossenen Verkauf beschränkt. Erfasst wird grundsätzlich jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln oder Cannabis gerichtet ist. Bereits konkrete Verkaufs- oder Ankaufbemühungen können ausreichen, auch wenn das Geschäft später scheitert.
Eigennützigkeit bedeutet, dass der Beschuldigte einen eigenen Vorteil anstrebt. Fehlt ein eigener Vorteil, kann statt täterschaftlichen Handeltreibens lediglich Beihilfe oder eine andere Beteiligungsform vorliegen.
Der bloße Besitz einer größeren Menge beweist nicht automatisch ein Handeltreiben. Entscheidend sind konkrete Feststellungen, etwa zu Verkäufen, Verkaufsverhandlungen, Verpackung, Kommunikationsverläufen, Geldbewegungen, Lieferbeziehungen und der behaupteten Zweckbestimmung.
4. Wie wird die Menge berechnet?
Im Drogenstrafrecht kommt es regelmäßig nicht allein auf das Bruttogewicht an. Maßgeblich sind insbesondere Art des Rauschmittels, Gesamtmenge und Wirkstoffgehalt.
Stehen die Drogen für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss der Wirkstoffgehalt anhand anderer sicher festgestellter Umstände geschätzt werden. In Betracht kommen insbesondere Herkunft, Preis, Handelsstufe, Verpackung, Aussagen von Tatbeteiligten und Ergebnisse aus Parallelfällen.
Bei Cannabis ist die Handelsmenge von einem Eigenverbrauchsanteil zu trennen. Der zum Verkauf bestimmte Anteil kann das Handeltreiben begründen; eine daneben verbleibende Eigenverbrauchsmenge ist gesondert darauf zu prüfen, ob sie die gesetzlichen Besitzgrenzen überschreitet.
5. Was droht bei Einfuhr?
Die Einfuhr nicht geringer Mengen anderer Betäubungsmittel ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht.
Bei Cannabis gilt eine Besonderheit: Dient die Einfuhr dem gewinnbringenden Verkauf, geht sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich als unselbstständiger Teilakt im Handeltreiben mit Cannabis auf. Anders als beim BtMG sieht das KCanG für die Einfuhr und das Handeltreiben in nicht geringer Menge keinen unterschiedlichen Strafrahmen vor.
Bei nicht cannabisbezogenen Betäubungsmitteln kann die Einfuhr in nicht geringer Menge dagegen neben dem Handeltreiben in Tateinheit stehen, weil § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG einen höheren Mindeststrafrahmen vorsieht als § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
6. Was bedeutet bewaffnetes Handeltreiben?
Besonders schwer wiegt der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens. Bei Betäubungsmitteln kann § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingreifen, wenn sich der Täter beim Handeltreiben in nicht geringer Menge einer Schusswaffe oder eines anderen zur Verletzung geeigneten und bestimmten Gegenstands bedient oder einen solchen Gegenstand mit sich führt.
Auch bei Cannabis ist bewaffnetes Handeltreiben nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ein eigenständiger Qualifikationstatbestand. Im Unterschied zu einem bloßen Regelbeispiel muss diese Qualifikation im Schuldspruch ausdrücklich zum Ausdruck kommen.
Entscheidend kann sein, ob der Gegenstand tatsächlich griffbereit war, welchen Zweck er hatte und ob ein Zusammenhang mit dem Handelsvorrat nachgewiesen werden kann. Messer, Schlagstöcke, Schusswaffen und vergleichbare Gegenstände sollten deshalb stets gesondert auf ihre tatsächliche Verfügbarkeit und Zweckbestimmung geprüft werden.
7. Was gilt bei einer Durchsuchung?
Bei einer Durchsuchung können Drogen, Mobiltelefone, Datenträger, Bargeld, Fahrzeuge und weitere Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind nach § 94 Strafprozessordnung (StPO) sicherzustellen. Bei fehlender freiwilliger Herausgabe kommt eine Beschlagnahme in Betracht.
In diesen Fällen prüfe ich:
- ob ein ausreichender Anfangsverdacht bestand;
- ob der Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf und die gesuchten Gegenstände hinreichend konkret bezeichnet;
- ob die Maßnahme verhältnismäßig war;
- ob die sichergestellten Gegenstände tatsächlich Ihnen zugeordnet werden können;
- ob Daten rechtmäßig ausgewertet wurden;
- ob die räumliche Zugriffsmöglichkeit für Besitz oder bewaffnetes Handeltreiben genügt;
- ob die Herkunft von Bargeld oder Vermögenswerten bewiesen ist.
Machen Sie bei einer Durchsuchung keine Angaben zur Sache. Sie sollten lediglich die Personalien angeben, den Durchsuchungsmaßnahmen nicht aktiv Widerstand leisten und unverzüglich einen Verteidiger kontaktieren.
8. Welche Bedeutung haben Chatnachrichten und Aussagen anderer Personen?
In Drogenverfahren stützen sich Ermittlungen häufig auf Chatverläufe, Telefonüberwachung, Messengerkommunikation, Aussagen von Abnehmern, Lieferanten oder Mitbeschuldigten sowie auf Angaben nach § 31 BtMG.
Als Verteidiger prüfe ich, ob Nachrichten eindeutig Ihnen zugeordnet werden können, ob der Inhalt tatsächlich auf eine konkrete Umsatzhandlung hindeutet und ob aus den Nachrichten die erforderliche Eigennützigkeit, Menge und Beteiligungsform folgt.
Auch eine belastende Aussage kann für eine Verurteilung ausreichen, wenn das Gericht sie nach umfassender Beweiswürdigung für glaubhaft hält. Deshalb müssen Aussageentstehung, mögliche Eigeninteressen, frühere Aussagen, Widersprüche und die eigene Verfahrensrolle von Belastungszeugen sorgfältig untersucht werden.
9. Sollte ich eine Aussage machen?
Vor Akteneinsicht darf unter keinen Umständen eine umfassende Einlassung abgegeben werden. Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Mengen, Kommunikationsdaten, Aussagen und sonstigen Beweismittel tatsächlich vorliegen.
Die Entscheidung zwischen Schweigen, schriftlicher Einlassung, Geständnis und kooperativer Verteidigung muss nach Aktenkenntnis und unter Berücksichtigung der gesamten Beweislage getroffen werden.
10. Was ist die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG?
Nach § 31 BtMG kann das Gericht die Strafe mildern oder unter bestimmten Voraussetzungen von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig wesentlich dazu beiträgt, eine zusammenhängende Betäubungsmittelstraftat aufzudecken oder eine geplante schwere Tat rechtzeitig zu verhindern.
War der Beschuldigte selbst an der Tat beteiligt, muss sein Beitrag über die Offenlegung des eigenen Tatbeitrags hinausgehen. Eine unüberlegte Belastung anderer Personen kann jedoch erhebliche Risiken für die Beweiswürdigung und die eigene Glaubwürdigkeit haben.
Ob eine Aufklärungshilfe sinnvoll ist, sollte deshalb erst nach Akteneinsicht, genauer Kenntnis der eigenen Rolle und Prüfung der Beweislage entschieden werden. Sie ist jedoch in den seltensten Fällen sinnvoll.
11. Kann das Verfahren bei geringer Menge eingestellt werden?
Nach § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen nach § 29 BtMG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besessen, erworben oder sich verschafft wurden.
Die Regelung ist keine automatische Einstellungsvorschrift. Entscheidend sind unter anderem Menge, Vorstrafen, Eigenverbrauch, Weitergabeverdacht, persönliche Verhältnisse und die jeweilige Einstellungspraxis der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Bei Cannabis gelten daneben die besonderen Besitzgrenzen und Straf- beziehungsweise Bußgeldvorschriften des KCanG.
12. Welche Bedeutung hat eine Drogenabhängigkeit?
Bei einer bestehenden Abhängigkeit können Therapie, eingeschränkte Schuldfähigkeit nach § 21 Strafgesetzbuch (StGB) und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB relevant werden. Die Bedeutung hängt vom Tatvorwurf, der konkreten Abhängigkeit, dem Tatzeitpunkt und der Beweislage ab.
Die Dokumentation einer Abhängigkeit muss strategisch geplant werden. Blut- und Urinwerte, Entzugsunterlagen, Haaranalysen und ärztliche Dokumentationen können später für die Beurteilung des Konsumverlaufs und der Abhängigkeit bedeutsam sein, zugleich aber auch neue Beweisfragen auslösen.
13. Droht Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus. Zudem darf sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen.
Als Haftgründe kommen insbesondere Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und das Untertauchen in Betracht. Bei umfangreichen Handelsvorwürfen, mehreren Tatbeteiligten, hohen Mindeststrafen oder internationalen Lieferbeziehungen kann die Haftfrage frühzeitig eine zentrale Bedeutung gewinnen.
Ich prüfe deshalb unverzüglich, ob der Tatverdacht, der Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit tragfähig sind. Je nach Fall kommen Haftprüfung, Haftbeschwerde, Auflagen, eine Meldepflicht, Sicherheitsleistung oder eine gesicherte Therapieperspektive in Betracht.
14. Kann mein Vermögen eingezogen werden?
Ja, eingezogen werden können Betäubungsmittel und Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht. Daneben kann das Gericht Taterträge oder deren Wert einziehen, wenn der Täter durch oder für die Tat etwas erlangt hat.
Die Einziehung kann auch Geld, Fahrzeuge, technische Geräte, Schmuck, Kryptowährungen oder sonstige Vermögenswerte betreffen, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit den Taterträgen oder der Tatbegehung besteht.
Die Herkunft und konkrete Zuordnung der Vermögenswerte muss daher gesondert geprüft werden. Eine Einziehungsentscheidung kann rechtsfehlerhaft sein, wenn die tatsächliche Erlangung, die Höhe der Einnahmen oder die Eigentumsverhältnisse nicht ausreichend festgestellt sind.
15. Verhalten bei einem Drogenvorwurf
Wenn gegen Sie wegen eines Drogendelikts ermittelt wird, sollten Sie:
- keine Angaben zur Sache ohne vorherige anwaltliche Beratung machen;
- bei einer Durchsuchung keinen Widerstand leisten;
- keine Chats, Dateien oder sonstigen Daten löschen;
- keine Kommunikation mit Mitbeschuldigten oder Zeugen abstimmen;
- keine Erklärungen zu Besitz, Herkunft, Menge oder Zweckbestimmung abgeben;
- die Sicherstellung von Mobiltelefonen, Bargeld und Fahrzeugen dokumentieren;
- unverzüglich Akteneinsicht beantragen lassen;
- die Möglichkeit einer Therapie frühzeitig prüfen;
- bei einer Festnahme sofort einen Verteidiger verlangen;
- eigene Unterlagen und Beweismittel sichern, ohne andere Beteiligte zu beeinflussen.
Eine kurze Erklärung wie „Ich mache derzeit keine Angaben zur Sache und werde mich nach Rücksprache mit meinem Verteidiger äußern“ ist regelmäßig ausreichend.
16. Meine anwaltliche Unterstützung
Ich unterstütze Beschuldigte insbesondere bei:
- Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln;
- Handeltreiben und Abgabe;
- Einfuhr und Ausfuhr;
- Cannabisdelikten nach dem KCanG;
- Kokain-, Heroin-, Amphetamin- und MDMA-Verfahren;
- bandenmäßigem und bewaffnetem Handeltreiben;
- Durchsuchungen und Beschlagnahmen;
- Untersuchungshaft und Haftprüfung;
- Auswertung von Chat- und Messengerkommunikation;
- Prüfung von Wirkstoffgutachten und Mengenberechnungen;
- Abgrenzung von Eigenkonsum, Beihilfe und Handeltreiben;
- Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG;
- Therapie, eingeschränkter Schuldfähigkeit und Maßregelvollzug;
- Einstellung nach § 31a BtMG;
- Einziehung von Drogen, Fahrzeugen, Bargeld und Kryptowährungen.
17. Anwaltliche Beratung im Drogenstrafrecht – bundesweit
Drogenstrafverfahren sind häufig durch umfangreiche Ermittlungen, technische Beweismittel, verdeckte Maßnahmen, Wirkstoffgutachten und mehrere Tatbeteiligte geprägt. Die entscheidenden Weichen werden oft bereits im Ermittlungsverfahren gestellt.