1. Akuter Verdacht der Steuerhinterziehung?
Eine Betriebsprüfung ist außer Kontrolle geraten, das Finanzamt hat ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder Sie haben ein Schreiben der Steuerfahndung, des Zolls oder der Staatsanwaltschaft erhalten?
Dann sollten Sie sofort einen strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.
Ein steuerlicher Mehrbetrag bedeutet nicht automatisch eine Steuerhinterziehung. Für eine Strafbarkeit nach § 370 AO müssen die konkreten steuerlich erheblichen Angaben, der entstandene Steuerschaden und der erforderliche Vorsatz geprüft werden.
2. Steuerhinterziehung nach § 370 AO
Im Mittelpunkt stehen insbesondere Vorwürfe wegen:
- unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen;
- nicht erklärter Einnahmen oder Umsätze;
- unberechtigter Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge;
- unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen;
- Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer;
- Kapitalertragsteuer und sonstiger betrieblicher Steuerarten.
- 370 AO erfasst sowohl falsche oder unvollständige Angaben als auch das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen. Auch der Versuch ist strafbar.
3. Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren
Eine Betriebsprüfung kann den Anlass für ein Steuerstrafverfahren bilden. Eine steuerliche Prüfung darf jedoch nicht ungeprüft mit einem strafrechtlichen Vorwurf gleichgesetzt werden.
Ich prüfe insbesondere:
- wann und wodurch das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde;
- welche Steuerarten und Zeiträume betroffen sind;
- ob ein ausreichender Anfangsverdacht besteht;
- ob die steuerlichen Feststellungen zutreffen;
- wie der Hinterziehungsbetrag berechnet wurde;
- ob Schätzungen, Kalkulationen und Vergleichsberechnungen tragfähig sind;
- ob Ermittlungsmaßnahmen und Beweise verwertbar sind.
Bei der Steuerhinterziehung müssen insbesondere die Soll-Steuer und die tatsächlich festgesetzte Ist-Steuer gegenübergestellt werden. Erst daraus ergibt sich der konkrete Hinterziehungsbetrag.
4. Fristen im Steuerstrafverfahren
Steuerstrafrechtliche Fristen können die steuerliche und die strafrechtliche Ebene betreffen. Dazu gehören insbesondere Fristen für Stellungnahmen, Vorladungen, Einsprüche, Anträge, Rechtsmittel und die Vorlage von Unterlagen.
Reagieren Sie nicht ungeprüft auf ein Schreiben und reichen Sie keine Erklärung zur Sache ein, bevor der Inhalt und die strafrechtlichen Folgen bewertet wurden. Das Steuerstrafverfahren ist eingeleitet, sobald eine Behörde erkennbar strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie richtet.
5. Meine Leistung als Strafverteidiger
Ich übernehme die vollständige strafrechtliche Verteidigung:
- Prüfung des Schreibens und der Verfahrenssituation;
- sofortige Sicherung laufender Fristen;
- Akteneinsicht und Auswertung der Ermittlungsakte;
- Prüfung der Einleitung und des Umfangs des Strafverfahrens;
- rechtliche und tatsächliche Prüfung des Tatvorwurfs;
- Kontrolle von Steuerberechnung, Schätzung und Hinterziehungsbetrag;
- Kommunikation mit Finanzamt, Steuerfahndung, Zoll und Staatsanwaltschaft;
- Vorbereitung und Begleitung von Vernehmungen;
- Prüfung von Durchsuchung, Beschlagnahme und Beweisverwertung;
- Anträge auf Einstellung oder Beschränkung des Verfahrens;
- Verteidigung im Strafbefehlsverfahren und in der Hauptverhandlung.
6. Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater
Meine Aufgabe ist die strafrechtliche Verteidigung. Ihr Steuerberater übernimmt die steuerliche Aufarbeitung, soweit dies erforderlich und mit der Strafverteidigung abgestimmt ist. Dazu können insbesondere die Ermittlung steuerlicher Grundlagen, die Berechnung von Steuern und die Erstellung steuerlicher Erklärungen gehören.
Ich verstehe mich als Teil eines abgestimmten Teams aus Rechtsanwalt und Steuerberater: Jeder übernimmt die Aufgaben, die seinem beruflichen Schwerpunkt entsprechen. Diese Trennung ist wichtig, weil im Strafverfahren andere Interessen und Verfahrensregeln gelten als im Besteuerungsverfahren.
Auch Steuerberater, die für ihre Mandanten einen Strafverteidiger suchen, können sich kurzfristig an mich wenden. Die Zusammenarbeit zwischen strafrechtlicher und steuerlicher Beratung ist gerade bei Betriebsprüfungen und Steuerfahndungsverfahren regelmäßig entscheidend.
7. Steuerstrafverteidigung – bundesweit
Wenn eine Betriebsprüfung in einen strafrechtlichen Vorwurf umschlägt oder Sie ein Schreiben des Finanzamts, der Steuerfahndung, des Zolls oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, sollten Sie sofort handeln.
Geben Sie keine ungeprüfte Stellungnahme ab und lassen Sie die Fristen sowie den konkreten Tatvorwurf unmittelbar anwaltlich prüfen.