- Steuerliche Fehler freiwillig korrigieren
- Welche Steuerarten können betroffen sein?
- Selbstanzeige oder Berichtigung nach § 153 AO?
- Die Selbstanzeigen muss vollständig sein
- Sperrgründe: Wann ist es zu spät?
- Steuern und Zinsen müssen gezahlt werden
- Zusammenarbeit mit dem Steuerberater
- Selbstanzeigen bundesweit
- FAQ
1. Steuerliche Fehler freiwillig korrigieren
Sie haben festgestellt, dass Steuererklärungen oder Steueranmeldungen unvollständig oder unrichtig waren? Dann kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) in Betracht kommen.
Das gilt insbesondere für Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und sonstige Verantwortliche im Unternehmen. Auch Steuerberater können sich an uns wenden, wenn sie für ihre Mandanten eine strafrechtlich sichere Lösung vorbereiten möchten.
2. Welche Steuerarten können betroffen sein?
Wir prüfen insbesondere Selbstanzeigen im Zusammenhang mit:
- Einkommensteuer, darunter Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer;
- Umsatzsteuer;
- Körperschaftsteuer;
- Gewerbesteuer;
- sonstigen praxisrelevanten betrieblichen Steuerarten.
Die Selbstanzeige muss grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart erfassen, mindestens jedoch die Steuerstraftaten der letzten zehn Kalenderjahre.
3. Selbstanzeige oder Berichtigung nach § 153 AO?
Nicht jeder steuerliche Fehler ist eine Steuerhinterziehung.
Wer nachträglich erkennt, dass eine ursprünglich unbewusst unrichtige oder unvollständige Steuererklärung zu einer Steuerverkürzung geführt haben kann, muss dies nach § 153 AO unverzüglich anzeigen und berichtigen.
Bei einem vorsätzlichen oder möglicherweise vorsätzlichen Verhalten kommt dagegen eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und sollte vor jeder Erklärung rechtlich geprüft werden.
4. Die Selbstanzeige muss vollständig sein
Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt und unterlassene Angaben nachgeholt werden. Die Finanzbehörde muss dadurch in die Lage versetzt werden, die Steuer ohne umfangreiche eigene Nachforschungen richtig festzusetzen.
Eine bloße Ankündigung, eine stille Nachzahlung oder die pauschale Mitteilung, dass Einkünfte nicht erklärt wurden, genügt regelmäßig nicht.
5. Sperrgründe: Wann ist es zu spät?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn:
- eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde;
- ein Amtsträger zur Außenprüfung oder Steuerfahndungsprüfung erschienen ist;
- eine Nachschau begonnen hat;
- ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren bekannt gegeben wurde;
- die Tat entdeckt war oder der Betroffene mit ihrer Entdeckung rechnen musste;
- die Steuerverkürzung mehr als 25.000 Euro je Tat beträgt;
- ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt.
Bei Steuerverkürzungen von mehr als 25.000 Euro oder besonders schweren Fällen kann unter den Voraussetzungen des § 398a AO dennoch eine Verfahrenseinstellung möglich sein. Dafür müssen neben den Steuern und Zinsen zusätzliche Geldbeträge an die Staatskasse gezahlt werden.
6. Steuern und Zinsen müssen gezahlt werden
Die Selbstanzeige allein führt nicht automatisch zur Straffreiheit. Die hinterzogenen Steuern sowie die gesetzlich vorgesehenen Hinterziehungs- und weiteren Zinsen müssen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist entrichtet werden.
Deshalb müssen neben der inhaltlichen Vollständigkeit auch Zahlungsfähigkeit, Zahlungsfristen und Liquiditätsplanung frühzeitig geprüft werden.
7. Zusammenarbeit mit dem Steuerberater
Eine wirksame Selbstanzeige erfordert regelmäßig sowohl strafrechtliche als auch steuerliche Kompetenz.
Ich erstelle keine Steuererklärungen und übernehme keine laufende Steuerberatung. Meine Aufgabe ist die strafrechtliche Prüfung:
- Einordnung des Sachverhalts;
- Prüfung von Vorsatz und Verjährungszeiträumen;
- Prüfung der Sperrgründe;
- Sicherung der strafrechtlichen Risiken;
- rechtliche Gestaltung und Einreichung der Erklärung;
- Kommunikation mit Finanzbehörden und Strafsachenstelle;
- Begleitung eines späteren Steuerstrafverfahrens.
Der Steuerberater übernimmt die steuerliche Aufarbeitung, insbesondere die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, die Berechnung der Nachzahlungen und die Erstellung der erforderlichen Steuererklärungen. Dabei arbeiten wir eng zusammen – entweder mit Ihrem Steuerberater oder mit einem Steuerberater aus unserem Netzwerk.
So erhalten Sie eine abgestimmte Betreuung aus einer Hand, ohne dass steuerliche und strafrechtliche Aufgaben vermischt werden.
8. Selbstanzeige – bundesweit
Je früher die Angelegenheit geprüft wird, desto eher lässt sich feststellen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist und welchen Umfang sie haben muss.
Ich prüfe die strafrechtlichen Voraussetzungen und arbeite eng mit Ihrem Steuerberater oder einem Steuerberater aus unserem Netzwerk zusammen.